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BFH Beschluss vom 19.04.1991 - X B 12/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Zulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Der von einem Rechtskundigen gestellte Antrag, die Revision gemäß § 115 FGO zuzulassen, ist als Nichtzulassungsbeschwerde und nicht als Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision durch das FG anzusehen.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält keine ausdrückliche Erklärung, daß die Revision zugelassen werde. Die Rechtsmittelbelehrung enthält unter ,,II. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision" den folgenden Hinweis:

,,Hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen . . . , so kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden."

Das Urteil wurde den Klägern am 12. Dezember 1990 zugestellt. Am 7. Januar 1991 beantragten die Kläger durch ihre Prozeßbevollmächtigten, ,,hinsichtlich des oben genannten Urteils gemäß § 115 FGO Revision an den Bundesfinanzhof zuzulassen". Sie kündigten an, die Begründung ,,innerhalb der Rechtsmittelfrist" nachzureichen.

Das FG sah den Schriftsatz vom 7. Januar 1991 als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision an und half dieser nicht ab. Mit am 23. Januar 1991 beim FG eingegangenem Schriftsatz wiederholten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger den Antrag, die Revision gemäß § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Der Rechtssache sei ,,gemäß § 115, 1 (2) 1" infolge der erheblichen steuerlichen Auswirkungen grundsätzliche Bedeutung zuzumessen. Mit Schreiben vom 28. Januar 1991 - beim Bundesfinanzhof (BFH) am 29. Januar 1991 eingegangen - teilten die Kläger mit, ihr Brief vom 7. Januar 1991 sei vom FG offensichtlich in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet worden. Mit Verfügung vom 4. Februar 1991 - zugestellt am 6. Februar 1991 - wies der Vorsitzende des erkennenden Senats darauf hin, daß die Beschwerdebegründungsfrist bereits am 14. Januar 1991 abgelaufen und damit versäumt worden sei.

Mit am 12. Februar 1991 beim BFH eingegangenem Schriftsatz beantragten die Kläger gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht eingelegt worden, da ,,dafür seitens des FG keine angreifbare Entscheidung außer dem Urteil" vorgelegen habe.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat den Schriftsatz vom 7. Januar 1991 zu Recht als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision angesehen.

Dieser Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist als Prozeßhandlung auszulegen. Die gebotene Auslegung findet eine Grenze an dem in dem Schriftstück verkörperten objektiven Erklärungswert (Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 65 Tz. 14). Der von einem Rechtskundigen verfaßte Schriftsatz, in dem die Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO begehrt wird, ist als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Denn das FG befindet über die Zulassung der Revision ohnehin durch ausdrückliche Entscheidung in seinem Urteil oder in der Abhilfeentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1 und 5 Satz 1 FGO; BFH-Beschluß vom 10. November 1987 VII B 138/87, BFH/NV 1988, 451). Die Zulassung der Revision durch einen besonderen nachträglichen Beschluß des FG ist nicht möglich (BFH-Beschluß vom 24. September 1971 VI R 24/71, BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811, m. w. N.).

Der nachträgliche Vortrag der Kläger, sie hätten lediglich die Zulassung der Revision durch das FG erreichen, aber keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen, vermag den objektiven Erklärungswert ihres Schreibens vom 7. Januar 1991 nicht zu verändern.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Kläger haben die Beschwerdebegründungsfrist versäumt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor . . .

 

Fundstellen

Haufe-Index 417761

BFH/NV 1991, 614

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