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BFH Beschluss vom 19.04.1989 - II B 177/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschluß betr. Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

1. Entgegen dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 S. 2 FGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluß, der eine beantragte Tatbestandsberichtigung betrifft, ausnahmsweise dann statthaft, wenn der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

2. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt z. B. in der falschen Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag.

3. Wird der unter einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidende Beschluß durch das FG aufgehoben, entfällt die ursprünglich vorhandene Beschwer, da das - einzig mögliche - Ziel der Beschwerde erreicht ist.

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 19. März 1986 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Beschwerdeführerinnen gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) als unbegründet ab. An dem Urteil wirkten neben den ehrenamtlichen Richtern der Vorsitzende Richter am FG A sowie die Richter am FG B und C mit. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 1986 zugestellt.

Am 22. Mai 1986 beantragten die Beschwerdeführerinnen, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Durch Beschluß vom 28. Mai 1986 lehnte das FG diesen Antrag unter Ziff. 2 ab. Hierbei wirkten die Richter am FG B, C und D mit. Dieser Beschluß wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. Juni 1986 zugestellt.

Am 13. Juni 1986 erhoben die Beschwerdeführerinnen wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 19. März 1986 Beschwerde. Dabei wurden auch Verfahrensfehler gerügt und u. a. darauf hingewiesen, daß die Mitwirkung der Richter beim Beschluß vom 28. Mai 1986 gegen § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoße. Diese Ausführungen legte das FG als Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluß vom 28. Mai 1986 aus, half dieser Beschwerde in der Besetzung des Beschlusses vom 28. Mai 1986 durch Beschluß vom 18. Juni 1986 ab und hob den Beschluß vom 28. Mai 1986 zu Ziff. 2 auf.

Gegen den Beschluß vom 18. Juni 1986 legten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde mit der Begründung ein, mit der Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 28. Mai 1986 eingelegt zu haben. Vielmehr erhoben sie mit Schriftsatz vom 23. Juni 1986 gesondert gegen den Beschluß vom 28. Mai 1986 Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführerinnen rügen fehlerhafte Mitwirkung des Richters am FG D bei der Beschlußfassung.

Das FA hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist zwar statthaft, obwohl § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt, daß Beschlüsse, die beantragte Tatbestandsberichtigungen betreffen, unanfechtbar sind. Denn dies gilt ausnahmsweise u.a. dann nicht, wenn der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675, 676, m. w. N.). Ein solcher schwerwiegender Verfahrensfehler liegt in der falschen Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Tz. 6).

Die Beschwerdeführerinnen sind aber durch die Ablehnung ihres Begehrens auf Berichtigung des Tatbestandes durch Beschluß vom 28. Mai 1986 nicht mehr beschwert, da die ursprünglich vorhandene Beschwer durch die Aufhebung des Beschlusses vom 28. Mai 1986 entfallen ist. Denn das - einzig mögliche - Ziel der Beschwerde (vgl. Tipke / Kruse, a. a. O., § 108 FGO Tz. 6 a. E.), den unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergangenen Beschluß vom 28. Mai 1986 wieder zu beseitigen, wurde bereits durch Aufhebung des Beschlusses durch das FG erreicht. Eines weiteren Festhaltens an der Beschwerde, insbesondere der Fortführung des Beschwerdeverfahrens, bedurfte es insoweit nicht mehr.

Mit dem Wegfall der Beschwer fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen und damit an der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen sind hierauf durch das FG hingewiesen worden, haben aber die sich hieraus ergebenden Konsequenzen (Erklärung der Erledigung der Hauptsache) nicht gezogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416391

BFH/NV 1990, 576

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