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BFH Beschluss vom 19.03.1997 - III B 8/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung einer NZB durch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Leitsatz (NV)

Eine NZB ist -- unter Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG -- von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH und nicht von deren geschäftsführendem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als natür liche Person eingelegt, wenn die Beschwerdeschrift auf einem Briefbogen der GmbH abgefaßt und in der "Wir-Form" gehalten ist und wenn dabei außerdem -- entsprechend der vorgelegten Prozeßvollmacht -- die GmbH als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet ist.

In einem solchen Fall ist es ohne Belang, wenn der geschäftsführende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift seinem Namenszug keine Angaben zu seiner Funktion in der GmbH mehr hinzugefügt hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht -- wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt -- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.

1. Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).

2. Im Streitfall wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von der A-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH (A), und nicht vom Wirtschaftsprüfer Steuerberater B als Bevollmächtigten der Kläger, eingelegt. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der A verfaßt wurde und ausschließlich in der "Wir-Form" gehalten ist (s. hierzu den o. g. Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 141; aber z. B. auch den BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1994 I B 86/94, BFH/NV 1995, 633). Es kommt aber vor allem hinzu, daß in der Beschwerdeschrift die A ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte der Kläger bezeichnet und B als deren gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) genannt ist (s. hierzu z. B. den BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916). Dem entsprechen auch die von den Klägern erteilten Prozeßvollmachten.

Angesichts dieser Gesamtumstände ist es ohne Belang, daß B bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift seinem Namenszug und seiner Berufsbezeichnung keine Angaben zu seiner Funktion in der A mehr hinzugefügt hat.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423817

BFH/NV 1997, 696

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BFH III B 119/96 (NV)
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