Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.01.1988 - VII B 154/87 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, zeigte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion - OFD -) die Eröffnung einer Beratungsstelle und die Bestellung der Frau D als Beratungsstellenleiterin an. Frau D hatte in der Zeit vom 1. September 1968 bis 31. August 1970 die Ausbildung als Steuerfachgehilfin in einem wirtschafts- und steuerberatenden Beruf absolviert und die Gehilfenprüfung bestanden. Seit dem 1. März 1984 ist sie bei einer GmbH als Buchhalterin tätig.

Die OFD lehnte mit Verfügung vom 29. Oktober 1984 die Eintragung der Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ab und verlangte die Schließung der Beratungsstelle, weil die Beratungsstellenleiterin nicht die in § 23 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorgeschriebene Qualifikation (mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens) erfülle. Die Beschwerde und die Klage des Klägers blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Die gesetzliche Regelung über den Beratungsstellenleiter (§ 23 StBerG) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe sich mit der Beschreibung einer einfachen und objektiv klar erkennbaren Voraussetzung für die Qualifikation für eine praktikable Lösung der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen entschieden. Diese im übrigen für einen Fach- und Sachkundigen auch leicht zu erwerbende Qualifikation könne als sachgerechte Zugangsvoraussetzung zu dem Beruf des Beratungsstellenleiters angesehen werden (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Januar 1979 VII R 22/78, BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306).

Die vom Kläger vorgelegten Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit der Frau D erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG. Für die Ausbildung zum Beruf als Steuergehilfin gelte dies schon deshalb, weil diese Zeit allein nicht die erforderlichen drei Jahre umfaßt habe. Im übrigen ergebe sich aus dem Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit auch, daß eine Ausbildungszeit diese Voraussetzung grundsätzlich nicht erfülle. Bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Frau D bei der GmbH habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß diese Tätigkeit als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens anzusehen sei. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich lediglich, daß Frau D in der Zeit vom 1. März 1984 bis 8. Januar 1985 für ihre Arbeitgeberin die Finanzbuchhaltung sowie die Gehaltsabrechnungen erstellt habe. Welche Aufgaben sie im einzelnen wahrgenommen habe, lasse sich daraus nicht entnehmen; insbesondere sei ihr spezieller Tätigkeitsbereich auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens in keiner Weise umschrieben.

Der Kläger hat gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese (wörtlich) wie folgt begründet:

,,Die Revision bleibt zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen bleibt. Auch bleiben anläßlich der Behandlung der hiesigen Rechtsfrage allgemeine Interessen tangiert. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes ist verfassungswidrig. Gerügt werden vorab eine Verletzung des Art. 3 sowie Art. 12 des Grundgesetzes. Zur Rechtfertigung sei vorab Bezug genommen auf die Ausführungen der Klägerseite vom 10.7.1987, die uneingeschränkt zum Gegenstand diesseitigen Vorbringens gemacht werden. Unabhängig davon beabsichtigt der Unterzeichner eine ergänzende Rechtfertigung abzugeben. Im Hinblick darauf wird zunächst gebeten, weitere Entscheidungen zurückzustellen."

Die mit Schriftsatz vom 11. August 1987 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angekündigte weitere Begründung ist nicht erfolgt.

Die OFD beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger begehrt im Streitfall die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Für diesen Fall muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesem Erfordernis entspricht die Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht.

,,Darlegen" der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen (Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 115 FGO Tz. 88). Der Beschwerdeführer muß mindestens konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingehen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerdeschrift läßt die Rechtsfrage nicht erkennen, der der Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen will. Einer konkreten Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsfrage hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil nach der Sach- und Rechtslage des Streitfalls hierfür mehrere Fragen in Betracht kommen; so etwa: Berücksichtigung einer anderen Qualifikation als der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens, Einbeziehung der Lehrzeit für den steuerberatenden Beruf in die Dreijahresfrist, Berücksichtigung der gegenwärtigen Tätigkeit als Buchhalterin als Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens oder generelle Qualifikation jeder Steuerfachgehilfin für die Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin.

Der Kläger hat lediglich behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ohne näher darzulegen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung dienen könne. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Norm (§ 23 Abs. 3 StBerG) reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rz. 160, m.w.N.). Dies gilt im Streitfall insbesondere deshalb, weil der Senat in der vom FG zitierten Entscheidung in BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306 die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG ausdrücklich bejaht hat. Der Kläger hat zwar in der Beschwerdeschrift die angeblich verletzten Verfassungsvorschriften (Art. 3 und 12 des Grundgesetzes - GG -) benannt; er hat die Behauptung des Verfassungsverstoßes aber nicht näher begründet.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konnte auch nicht mit der Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz begründet werden (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 135); denn der Kläger hatte im Klageverfahren keinen Anlaß, auf die grundsätzliche Bedeutung einzugehen. Der in Bezug genommene Schriftsatz vom 10. Juli 1987 beinhaltet Ausführungen zur Ausbildungszeit, zum Inhalt der Ausbildung und zur beruflichen Qualifikation der im Streitfall konkret vorgesehenen Beratungsstellenleiterin.Darüber hinaus enthält er Darstellungen über deren gegenwärtige berufliche Tätigkeit und schließlich Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des § 23 Abs. 3 StBerG mit Art. 3 und 12 GG. Welche konkrete Rechtsfrage jedoch nach Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzliche Bedeutung haben soll, ist auch unter Heranziehung des Schriftsatzes vom 10. Juli 1987 nicht erkennbar.

Da die Nichtzulassungsbeschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht entspricht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Durch den Zwang zur Begründung soll der BFH der Mühe enthoben sein, die zu einem bestimmten Fragenkreis ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf mögliche, noch ungeklärte Rechtsfragen durchzusehen und sodann Vermutungen anzustellen. welche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung der Beschwerdeführer wohl gemeint haben könnte (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415548

BFH/NV 1988, 508

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH VII R 85/87 (NV)
BFH VII R 85/87 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerfachgehilfen als Beratungsstellenleiter  Leitsatz (NV) 1. Steuerfachgehilfen erfüllen regelmäßig die für den Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins vorgeschriebene Qualifikation einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren