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BFH Beschluss vom 18.12.1998 - X B 95/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen gegen die Beweiswürdigung im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt, insbesondere, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt läßt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Kein Verfahrensfehler ist hingegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG, es sei denn, es hätte falsche Beweisregeln angewendet (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Teils hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine allein auf §115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils betreffen seine Einwände keine Verfahrensmängel.

1. Indem der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er, auch soweit er Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des §115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). Unter diesem Gesichtspunkt ist insbesondere der Vortrag des Klägers zur Motivation einer Barabhebung am 14. August 1987 im vorliegenden Verfahren rechtsunerheblich.

2. Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rdnr. 28, m. w. N.). Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt (Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt läßt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG, es sei denn, es hätte falsche Beweisregeln angewendet (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).

In formeller Hinsicht erfordert die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, soweit sich die Rüge auf eine einzelne Feststellung bezieht, gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO die substantiierte Darlegung, welches Sachvorbringen unberücksichtigt geblieben sein soll und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z. B. BFH-Beschluß vom 13. November 1996 II B 36/96, BFH/NV 1997, 493, 494).

Dies vorausgesetzt hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt, daß das FG zur Beantwortung der Frage, welche Zahlungs-, Überweisungsvorgänge, Abhebungen und Einzahlungen an diesem Tage stattgefunden haben, auf feststehende Tatsachen hätte zurückgreifen können.

a) Das FG hat im einzelnen begründet, warum es jedenfalls die vom Kläger gegebene Darstellung des Sachverhalts nicht für zutreffend hält, dieser habe sich am 14. August 1987 von der Bank ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. DM auszahlen lassen. Die diesbezügliche Überzeugung konnte durch die Aussage des Zeugen A nicht erschüttert werden: Daß B "in bar einen bestimmten Betrag" -- dessen Höhe der Zeuge A allerdings nicht zu beziffern vermochte -- "auf den Tisch gelegt hat", war durchaus möglich, da es sich hierbei um den Differenzbetrag zwischen 1,5 Mio. DM und dem vereinbarten Kaufpreis von 1,8 Mio. DM handeln konnte. Daß dem Zeugen A der Kaufpreis von der Bank gutgeschrieben wurde, besagt nichts darüber, von wem bzw. für wessen Rechnung die betreffende Summe bar entrichtet worden ist. Die Bekundung des Zeugen A, der Kläger habe am 14. August 1987 "seines Wissens auch Geld mitgenommen", drückt schon wegen ihrer Unbestimmtheit keine feststehende Tatsache aus.

b) Auch der Zeuge C hat nicht eindeutig bekunden können, daß der von B mitgebrachte Koffer den Betrag von 1,8 Mio. DM enthielt. Das FG hat im einzelnen dargelegt, warum es diesen Zeugen nicht für glaubwürdig hält.

c) Dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten war es möglich gewesen, anläßlich der Beweisaufnahme durch das FG nicht nur die Zeugen D und E, sondern auch F und G eingehend zu befragen. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Erwägungen des FG zur Glaubwürdigkeit letzterer Zeugen -- vor allem vor dem Hintergrund der im Urteil angenommenen Beziehungen des Klägers zur X-AG -- nach Aktenlage feststehende Tatsachen unberücksichtigt ließen.

d) Der Zeuge B hat von einer Bescheinigung der Steuerverwaltung Gebrauch gemacht, der zufolge Geschäftsführer und Alleinaktionär der Y-AG eine andere Person als er selbst ist. Das FG hat hieraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen gezogen. Auch in dieser Hinsicht ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt.

3. Die Rüge, das FG habe die Kassiererin der Bank zu den Zahlungsvorgängen vernehmen müssen, ist nicht zulässig erhoben. Wird wie vorliegend die mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, muß der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; in BFH/NV 1998, 602, 603, unter 4.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

4. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hat gleichfalls keinen Erfolg. Das FG hat die Frage einer zeitlichen Zuordnung der Einkünfte mit den Beteiligten erörtert. Es war verfahrensrechtlich nicht gehalten, im laufenden Verfahren das Ergebnis einer Würdigung des Beteiligtenvorbringens bekanntzugeben. Die Frage der Qualifizierung von Einkünften ist eine solche des materiellen Rechts. Hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ist nicht dargelegt, welche rechtlichen Folgerungen das FG an ihn geknüpft hat.

5. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171157

BFH/NV 1999, 811

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