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BFH Beschluss vom 18.12.1985 - IX E 1/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Kosten - Zustellung im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, wenn der Hinweis des Senatsvorsitzenden beim BFH an den Beschwerdeführer, daß die Beschwerdefrist versäumt sei und die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anheimgegeben werde, diesem durch Postzustellungsurkunde übermittelt wird.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1 S. 1; FGO § 53 Abs. 1-2, § 56 Abs. 2; VwZG § 2 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung 1979 zurückgewiesen wurde, Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. In diesem Verfahren hat der Vorsitzende des damals zuständigen VIII. Senats des BFH den Prozeßbevollmächtigten des Kostenschuldners unter anderem mit durch Postzustellungsurkunde (PZU) übermitteltem Schreiben vom 18. August 1982 darauf hingewiesen, daß die Beschwerdefrist versäumt sei und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anheimgegeben werde. Mit Beschluß vom 21. Februar 1983 hat der VIII. Senat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt.

Gegen den Ansatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 20 DM durch die Kostenstelle des BFH hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, die Übermittlung der Vorsitzendenverfügung durch PZU und die dafür angesetzte Gebühr von 5 DM seien nicht gerechtfertigt i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Denn es hätte an seinen Prozeßbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden können und sollen.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 8 Anm. 2b). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gemäß § 53 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Beteiligten zuzustellen. Zugestellt wird gemäß § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Nach § 2 Abs. 2 VwZG hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Wahlrechts sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Geht es wie hier um eine richterliche Verfügung, mit der die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 56 Abs. 2 FGO in Gang gesetzt wurde, entspricht es ständiger Praxis, an jeden Beteiligten die Zustellung mit PZU zu wählen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422947

BFH/NV 1986, 557

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    Finanzgerichtsordnung / § 53 [Zustellung von Ladungen usw.]
    Finanzgerichtsordnung / § 53 [Zustellung von Ladungen usw.]

      (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.  (2) Zugestellt wird von Amts wegen ...

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