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BFH Beschluss vom 18.11.2008 - VI B 37/08 (NV) (veröffentlicht am 04.03.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung eines ledigen Arbeitnehmers; Abgrenzung zwischen einer bloßen Aufnahme in einem fremden Haushalt und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Unterhaltung des eigenen (Haupt-)Hausstandes ist es erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt.

2. Ein “eigener Hausstand” des ledigen Arbeitnehmers kann auch in einer von der Lebenspartnerin angemieteten Wohnung unterhalten werden. In einem solchen Fall muss sich der Arbeitnehmer jedoch in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

3. Finanziell muss sich ein lediger Arbeitnehmer zwar nicht zwangsläufig an den Mietkosten der Wohnung beteiligen; notwendig ist jedoch zumindest, dass sich der ledige Arbeitnehmer an den übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.

4. Ob ein lediger Arbeitnehmer im Einzelfall das notwendige Maß an Mitwirkung an der gemeinsamen Haushaltsführung erfüllt, hat in erster Linie das FG als Tatsacheninstanz zu beantworten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 12 K 4641/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegen auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht vor.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes (Ersthaushalt bzw. Haupthausstand) außerhalb dieses Ortes.

Zur Unterhaltung des eigenen (Haupt-)Hausstandes ist es nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt (z.B. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 17. November 1978 VI R 93/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146; vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 141; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 355 ff.). Ein "eigener Hausstand" kann auch aus abgeleitetem Recht genutzt werden, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich indessen mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. Hierzu gehört jedoch, dass der Arbeitnehmer die mit der Führung eines Haushalts verbundenen Kosten (mit-)trägt. Zwar bedarf es hierzu nicht zwangsläufig einer Beteiligung an den Mietkosten, denn ein eigener Hausstand kann auch bei einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt (unterhalten) werden. In einem solchen Fall verlangt die Rechtsprechung jedoch zumindest, dass sich der Steuerpflichtige an den übrigen Kosten der Haushaltsführung beteiligt (zur "Kostentragung im Übrigen" siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890 mit Anmerkungen von Bergkemper in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 970 f. und in Finanz-Rundschau --FR-- 2007, 1121 f.; von Twickel in HFR 2004, 108 f., Anmerkung zu BFH-Urteil in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

2. Nach Würdigung der Umstände des Streitfalles ist das Finanzgericht (FG) zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen eigenen Hausstand in der Wohnung seiner Lebenspartnerin bzw. Verlobten (mit-)unterhalten. Eine ausreichende finanzielle Beteiligung des Klägers an der Haushaltsführung liege nicht vor.

Mit seinen Darlegungen hiergegen verkennt der Kläger, dass die Frage, ob ein nicht verheirateter Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist, vom Tatsachengericht unter Würdigung aller Umstände des Streitfalles zu klären ist (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Auch das notwendige Maß (hier) an finanzieller Mitwirkung an der --gemeinsamen-- Haushaltsführung kann regelmäßig nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden (vgl. Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 356).

Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertung des FG, die vom Kläger getragenen Kosten (Anschaffung eines teuren Fahrrads für die Lebenspartnerin und Aufwendungen für die gemeinsame Freizeitgestaltung) genügten nicht, um hieraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen zu können, ist möglich, sie muss nicht zwingend sein. Diese Schlussfolgerung ist einer Prüfung durch den BFH entzogen (§ 118 Abs. 2 FGO) und für den BFH bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326; vom 6. Juni 2007 VI B 153/06, BFH/NV 2007, 1868; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).

3. Entgegen der Ansicht des Klägers wirft der Rechtsstreit im Übrigen keine abstrakten und fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend einer Klärung zugeführt worden wären.

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 563

EStB 2009, 131

StBW 2009, 6

StX 2009, 598

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