Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.08.1992 - V B 209/91 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines unanfechtbaren Beschlusses

 

Leitsatz (NV)

Für die Änderung, Ergänzung oder Berichtigung eines unanfechtbaren finanzgerichtlichen Beschlusses fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine belastenden Folgen des Beschlusses geltend gemacht werden können.

 

Normenkette

FGO §§ 107-109

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

1. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) forderte die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) mit Schreiben vom 4. Januar 1991 auf, die Umsatzsteuererklärung für 1990 einschließlich Überschußrechnung für 1990 bis zum 28. Februar 1991 abzugeben, weil sie ihr Geschäft zum 30. November 1990 verkauft hatte. Das von der Klägerin nach Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags und nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren angerufene Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA durch Urteil vom 13. August 1991, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 1991 erneut über die Fristverlängerung zu entscheiden.

Der erkennende Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluß vom 30. März 1992 als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1992 beantragt die Klägerin Berichtigung dieses Beschlusses gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Berichtigung des Tatbestands gemäß § 108 FGO und Ergänzung gemäß § 109 FGO. Zur Begründung macht sie - soweit erkennbar - u.a. geltend, die Begründung des Beschlusses vom 30. März 1992 widerspreche der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) über die Abgabe der Steuererklärungen für 1990. Somit trage die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision - so führt die Klägerin weiter aus - die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision nicht.

Das FA teilte mit, die Veranlagung der Klägerin für 1990 sei auf Grund der seit dem 13. September 1991 vorliegenden Umsatzsteuererklärung 1990 durchgeführt worden, ohne daß ein Verspätungszuschlag erhoben worden sei.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Anträge der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juni 1992 werden abgelehnt.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über diese Anträge ist nicht vorhanden. Jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. z.B. für das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.Januar 1990 VIII B 43/89, BFH/NV 1991, 168; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., Vor § 115 FGO Tz.9). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für finanzgerichtlichen Rechtsschutz ist gegeben, wenn der Kläger konkrete Rechtsbeeinträchtigungen abwehren oder abgelehnte Ansprüche durchsetzen will. Es ist nicht vorhanden, wenn nur noch abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen. Im Streitfall ist die Beschwerdeentscheidung des BFH vom 30. März 1992, die durch die Anträge der Klägerin geändert und ergänzt werden soll, unanfechtbar. Eine Änderung oder Ergänzung diesser Entscheidung durch nachträgliche Zulassung der Revision, wie sie von der Klägerin erstrebt wird, ist nicht möglich. Selbst wenn das Begehren der Klägerin zugleich als Gegenvorstellung beurteilt wird, sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Revision nicht gegeben (vgl. dazu BFH-Beschuß vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612). Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, die Berichtigung etwaiger offenbarer oder anderer Unrichtigkeiten in dem Beschluß vom 30. März 1992 oder seine Ergänzung zur Abwehr anderweitiger Nachteile zu erreichen, ist nicht vorhanden. Der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt auf vorzeitige Abgabe der Steuererklärung für 1990 hat sich durch die Einreichung der Steuererklärung beim FA erledigt. Belastende Rechtsfolgen, z.B. durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, hat das FA gegen die Klägerin nicht angeordnet, so daß auch kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts erkennbar ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 479

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Finanzgerichtsordnung / § 107 [Urteilsberichtigung]
    Finanzgerichtsordnung / § 107 [Urteilsberichtigung]

      (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.  (2) 1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren