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BFH Beschluss vom 18.06.1990 - V B 22/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung

 

Leitsatz (NV)

Sofern nicht feststellbar ist, daß der Eigentümer in Rechnungen über die jeweiligen Leistungsabschnitte der Vermietung Umsatzsteuer gegenüber einem in die Vermietung einer Eigentumswohnung rechtsmißbräuchlich eingeschalteten gewerblichen Zwischenmieter gesondert ausgewiesen hat, ist die Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids, in dem eine Umsatzsteuerschuld wegen des Steuerausweises nach § 14 Abs. 3 UStG festgesetzt wird, auf Antrag auszusetzen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

. . .

Enstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1985 und 1986 vom 13. Dezember 1988 bestehen jedoch, soweit das FA die Vermietung der Eigentumswohnungen durch den Antragsteller besteuert hat. Der Antragsteller führte steuerfreie Umsätze aus (§ 4 Nr. 12 a UStG 1980), weil der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietung (§ 9 Satz 1 UStG 1980) wegen Rechtsmißbrauchs (§ 42 AO 1977) nicht wirksam war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007 unter II. von 1.).

Dafür, daß der Antragsteller die festgesetzte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 schuldet, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist nicht feststellbar, daß der Antragsteller in Rechnungen über die jeweiligen Leistungsabschnitte Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BFHE 154, 197, BStBl II 1988, 913). Insoweit bleibt die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide durch das FG - jedoch zeitlich beschränkt auf den vorhandenen Verfahrensabschnitt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1985 V S 4/85, BFH/NV 1986, 183, m. w. N.) - bestehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 421

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