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BFH Beschluss vom 18.05.1995 - V E 1/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Zwischenvermietungssache

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist für die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über die Errichtung von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen beim Eigentümer unerheblich, ob die in die Wohnungsvermietung eingeschaltete Nießbraucherin verfügungsberechtigt war.

2. § 8 Abs. 1 GKG bietet keine Handhabe, die Rechtmäßigkeit einer unanfechtbaren Gerichtsentscheidung zu überprüfen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Senat hob das vom Finanzamt mit der Revision angefochtene finanzgerichtliche Urteil auf, wies die Klage des Klägers und Erinnerungsführers (Kläger) gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids durch Urteil vom 18. Januar 1995 ab und erlegte ihm auf, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Begründung führte der Senat u. a. aus, der Kläger habe seine Schwester, der er die mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen aufgrund eines entgeltlich bestellten Nießbrauchs überlassen habe, nur als Geschäftsbesorgerin in die Wohnungsvermietung eingeschaltet und die Wohnungen dadurch vorsteuerabzugsschädlich i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 verwendet.

Nach Zustellung der Kostenrechnung vom 28. März 1995 begehrt der Kläger mit der Erinnerung in der Sache Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Die Entscheidung sei sachlich unzutreffend, weil sich der Eigentümer mit der Nießbrauchsbestellung -- anders als bei einer Zwischenvermietung -- seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen habe entziehen können.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Soweit der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugleich eine Erinnerung nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz darstellt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1994 VII E 4/94, BFH/NV 1995, 253 m. w. N.), hat sie keinen Erfolg, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG nur Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, aber nicht gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung in der Sache oder wegen der Kosten vorgebracht werden dürfen (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701 m. w. N.).

b) Der Erinnerung ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung stattzugeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden werden, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (BFH-Beschluß vom 30. November 1992 X B 54/92, BFH/NV 1993, 557 m. w. N.). Ein solcher offensichtlicher Verstoß liegt im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die die Entscheidung tragende Grundlage durch Auslegung des § 15 Abs. 2 UStG 1980 entwickelt worden ist. Danach ist die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über die Herstellung von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen bei dem Eigentümer, der in die Wohnungsvermietung eine Mittelsperson einschaltet, danach zu beurteilen, ob die im eigenen Namen auftretende Mittelsperson steuerpflichtige oder zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führende steuerfreie Umsätze bewirkt. Somit dürfte es unerheblich sein, ob die in die Wohnungsvermietung eingeschaltete Nießbraucherin -- worauf der Kläger abstellt -- Verfügungsberechtigte war.

Im übrigen bietet § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Handhabe, die Rechtmäßigkeit einer unanfechtbaren Gerichtsentscheidung zu überpfüfen (vgl. BFH in BFH/NV 1991, 701 m. w. N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 191

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