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BFH Beschluss vom 18.01.1968 - V B 4/66

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Leitsatz (amtlich)

Finanzgericht und Bundesfinanzhof sind grundsätzlich an die dem Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 126 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Sache befand sich beim FG im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der BFH entschieden, daß der Freibetrag des § 7a UStG 1951 einer nach außen hin auftretenden Anwaltsgemeinschaft nicht nach der Zahl der an ihr beteiligten Rechtsanwälte mehrmals, sondern nur einmal gewährt werden könne, und zwar auch dann, wenn zu der Anwaltsgemeinschaft Rechtsanwälte gehören, die zugleich Notare sind und die anfallenden Notariatsgeschäfte wahrnehmen. Der Senat hatte jedoch die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen zur Feststellung, ob vereinnahmte Entgelte aus dem in der Umsatzsteuererklärung der Bfin. für 1956 angegebenen Umsätzen auszuscheiden sind, weil sie nicht aus der Unternehmertätigkeit der Anwaltsgemeinschaft, sondern aus der Unternehmertätigkeit einzelner ihrer Mitglieder herrühren. Nach weiterem Schriftssatzwechsel zwischen den Parteien, Durchführung einer Betriebsprüfung und Anhörung der Beteiligten und des Betriebsprüfers in der mündlichen Verhandlung kam das FG zu dem Ergebnis, daß ein Teil der Umsätze der Bfin., ein anderer Teil dagegen ihren einzelnen Mitgliedern zuzurechnen sei. Es setzte demgemäß die Umsatzsteuer der Bfin. für 1956 herab. Es ließ die Revision nicht zu.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Steuerpflichtigen richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 1 FGO steht gegen das Urteil eines FG den Beteiligten die Revision an den BFH zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Der Streitwert beträgt im Streitfalle 134 DM. Das FG hat die Revision zu Recht nicht zugelassen. Eine Zulassung der Revision kommt nach § 115 Abs. 2 FGO nur in Betracht, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall gegeben.

1. Der Streitsache kann schon deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden, weil die streitigen Rechtsfragen bereits im ersten Rechtsgange vom Senat abschließend behandelt worden sind. Im zweiten Rechtsgang waren vom FG unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Rechtsauffassung nur noch Feststellungen darüber zu treffen, ob einzelne Umsätze nicht der Bfin. selbst, sondern deren Mitgliedern zuzurechnen seien. Außerdem wäre der BFH an die seinem Urteil im ersten Rechtsgange zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden (vgl. die Urteile des BFH VI 98/61 S vom 7. Dezember 1962, BFH 76, 363, BStBl III 1963, 134; VI 304/64 U vom 23. April 1965, BFH 82, 666, BStBl III 1965, 487; Grundsatz der Selbstbindung). Es kann hier offenbleiben, ob der Senat in besonders gelagerten Ausnahmefällen seine Bindung verneinen würde (vgl. z. B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - VII C 189/57 vom 11. Juli 1958, BVerwGE 7, 159). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Senat hat vielmehr seine Rechtsauffassung in mehreren späteren Urteilen bekräftigt (vgl. z. B. Urteile V 5/61 vom 10. Oktober 1963, HFR 1964, 181, und V 228/62 U vom 17. Dezember 1964, BFH 81, 435, BStBl III 1965, 155).

2. Das Urteil des FG vom 26. Januar 1966 weicht auch nicht von einer Entscheidung des BFH ab. Die Ausführungen der Vorinstanz über die Beiordnung eines Anwalts im Armenrecht sind rein theoretischer Natur und - wie das FG selbst ausführt - nur gemacht worden, weil sie in einem erneuten Verfahren für einen späteren Zeitraum Bedeutung gewinnen könnten. Sie tragen die Entscheidung nicht und waren daher überflüssig. Sie werden im übrigen von der Bfin. ausdrücklich nicht geteilt, zumal sie sich für sie ungünstig auswirken würden. Auch Abweichungen von anderen Entscheidungen des BFH sind nicht feststellbar.

3. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FG hat sich bei der Prüfung der von ihm im zweiten Rechtsgange festgestellten Sachverhalte gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des Senats gehalten. Der Senat hatte in seinem die Zurückverweisung aussprechenden Vorbescheid und Urteil eingehende Ausführungen zu der Frage gemacht, wann getätigte Umsätze der Bfin. selbst und wann sie ihren Mitgliedern zuzurechnen sind. Das FG war nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, diese Richtlinien seiner erneuten Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bfin. irrt, wenn sie meint, die Bindungswirkung entfalle, wenn nach einer Zurückverweisung wegen mangelnder Sachaufklärung weitere Einzelheiten in tatsächlicher Hinsicht bekannt werden. Diese sind vielmehr - soweit durch sie die Rechtslage nicht verändert wird - nach den vom BFH festgelegten rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Ein Verfahrensmangel wäre nur dann gegeben, wenn das FG unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des BFH Schlußfolgerungen gezogen hätte, die durch die rechtlichen Darlegungen des BFH nicht gedeckt werden. Ein solcher Fall ist jedoch nicht feststellbar. Wenn das FG bei der Beurteilung der von ihm festgestellten Tatsachen zusätzliche Rechtsausführungen macht, die zu dem Urteil des BFH nicht in Widerspruch stehen, so ist dies nicht zu beanstanden. Das FG ist außerhalb der Vorschrift des § 126 Abs. 5 FGO in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. Es fällt nicht in den Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, diese zusätzlichen Rechtsausführungen des FG auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Noch weniger ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf Einwendungen einzugehen, die sich gegen die Rechtsausführungen des BFH in seinem die Zurückverweisung anordnenden Urteil richten. Die Revision kann nur aus den oben genannten drei Gründen des § 115 Abs. 2 FGO zugelassen werden. Entgegen der Ansicht der Bfin. kann die Revision auch nicht aus "prozeßökonomischen Gründen" zugelassen werden. Es war daher wie geschehen zu erkennen.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 382

BFHE 1968, 509

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