Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.09.2003 - XI B 220/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen; Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.
  2. Das Finanzgericht kann sich die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen; ein Zwang zur Übernahme der Feststellungen besteht nicht.
  3. Die Rüge, das FG hätte wegen erheblichen weiteren Klärungsbedarfs den Termin zur mündlichen Verhandlung verschieben müssen, kann nicht mehr erhoben werden, wenn sich die Klägerin rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen hat.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 27.09.2002; Aktenzeichen 11 K 3373/00 E,G)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48, 49).

Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, und vom 12. Juli 2002 XI B 188/01, juris).

2. Die von der Klägerin eingereichte Begründung entspricht nicht diesen Anforderungen.

Der Einwand, dass der zugrunde gelegte Reingewinnsatz nicht die gewerblichen Verhältnisse der Klägerin berücksichtige, betrifft eine Frage der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts.

Dass das FG die Ermittlungsergebnisse des Amtsgerichts X nicht übernommen hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das FG muss sich wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die Kenntnis der Tatsachen, die es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, grundsätzlich selbst verschaffen (BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215). Allerdings kann sich das FG die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten ―wie im Streitfall das FA― substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen; ein Zwang zur Übernahme der Feststellungen besteht aber nicht.

Weshalb sich dem FG eine weitere Aufklärung in Bezug auf die seiner Schätzung zugrunde gelegten Umsätze hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin nicht dargetan.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG die Agenturgeschäfte mit der Wäscherei A berücksichtigt und sich mit den Einwendungen der Klägerin auseinander gesetzt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor.

Die Rüge, das FG hätte wegen erheblichen weiteren Klärungsbedarfs den Termin zur mündlichen Verhandlung verschieben müssen, kann nicht mehr erhoben werden, nachdem sich die Klägerin rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen hat. In der mündlichen Verhandlung ist ausweislich des Sitzungsprotokolls ein etwaiger Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nicht gerügt worden. Weiter fehlt jede Darlegung, dass die angeblichen Versäumnisse entscheidungserheblich gewesen seien.

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076954

BFH/NV 2004, 345

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH XI B 188/01 (NV)
BFH XI B 188/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO)  Leitsatz (NV) Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren