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BFH Beschluss vom 17.09.1999 - III B 38/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung; Kosten eines Verwaltungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (NV)

  1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß und unter welchen Voraussetzungen Schwerkörperbehinderte neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG Kfz-Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen dürfen.
  2. Der BFH hat den gestuften Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG entsprechend dem aus der Verfassung abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich als unbedenklich beurteilt, solange dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem geltenden Regelsatz für das Existenzminimum liegt (BFH-Urteil vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).
  3. Ebenso ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten für einen Verwaltungsprozeß als außergewöhnliche Belastung geklärt (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
 

Normenkette

EStG §§ 33, 33b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie lediglich die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen behauptet, jedoch ihre Klärungsbedürftigkeit nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen herausgearbeitet hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Eine durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt dann, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall muß die Beschwerde in der Begründung schlüssig und substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist. Dazu ist es erforderlich, daß ausgehend von der Rechtsprechung des BFH im einzelnen in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt wird, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte und/oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat. Der allgemeine Hinweis, daß ein bestimmtes BFH-Urteil allgemein auf Kritik gestoßen sei, genügt, auch wenn Literaturstellen angegeben werden, aus denen sich der Inhalt der Kritik ergeben soll, nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, ständige Rechtsprechung).

b) Nach ständiger Rechtsprechung hat der BFH (vgl. Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter Ziff. 3. der Gründe, m.w.N.; vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, unter Ziff. 2. der Gründe; vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751; vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, und vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538) erkannt, daß neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG), der als Vereinfachungsregelung einer Abgeltung laufender und typischer, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis dient, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zuzulassen sind. Dazu gehören die Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v.H. sind alle Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Die Verwaltung läßt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter Ziff. 3. der Gründe) aus Vereinfachungsgründen zu, im allgemeinen einen Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km/Jahr als angemessen zu beurteilen (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 29. April 1996, BStBl I 1996, 446, Ziff. 1.). Der Senat hat zudem in der Entscheidung in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter Ziff. 5. die im Schrifttum an dieser Rechtsprechung geübte Kritik geprüft und zurückgewiesen. In seiner Entscheidung in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, unter Ziff. 2. der Gründe hat der erkennende Senat zudem betont, die Rechtsprechung verfahre im Grundsatz großzügig, indem sie nicht nur den behinderungsbedingten Mehraufwand, sondern grundsätzlich alle PKW-Kosten als außergewöhnlich ansehe.

Die Beschwerde hat die bis in die jüngste Zeit fortgeführte ständige Rechtsprechung weder im einzelnen dargestellt noch sich mit ihr in einer Weise auseinandergesetzt, daß ein erneuter bzw. weiterer Klärungsbedarf erkennbar würde. Die von der Beschwerde angeführte Kritik an der vom BFH gebilligten Vereinfachungsregelung richtet sich im übrigen gerade gegen die ausdehnende Auslegung des § 33 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer-und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Rz. 70; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 C 63 "Körperbehinderung" und lit. c dd), die darin nämlich eine gesetzwidrige Begünstigung Behinderter sehen.

Der BFH ist dieser Kritik auch in seinen jüngsten Entscheidungen indessen nicht gefolgt. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei Aufgabe der Grundsätze überhaupt den Abzug weiterer Kfz-Kosten erreichen könnte. Es fehlt insoweit auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

c) Die Beschwerde behauptet, die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG stelle einen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum behinderter Steuerpflichtiger dar, legt indes einen solchen Verstoß nicht dar. Dazu gehörte eine substantiierte, an den verfassungsrechtlichen Maßstäben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), orientierte rechtliche Auseinandersetzung, aus welcher sich ergeben müßte, daß die Rechtsfrage noch nicht zweifelsfrei geklärt ist und deshalb weiterer Klärung bedarf (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254). Der BFH hat den gestuften Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG entsprechend dem aus der Verfassung abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich als unbedenklich beurteilt, solange dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen bleibe, das über dem geltenden Regelsatz für das Existenzminimum liege (vgl. BFH in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter Ziff. 2. der Gründe unter Hinweis auf den Kammerbeschluß des BVerfG vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, Der Betrieb --DB-- 1988, 368).

Im übrigen legt, worauf das Finanzgericht (FG) bereits abgehoben hat, die Beschwerde in keiner Weise dar, wie das steuerlich zu verschonende Existenzminimum eines Behinderten denn zu quantifizieren und ggf. über die getroffenen gesetzlichen Regelungen in §§ 33 und 33b EStG hinaus näher konkretisiert werden könnte (vgl. dazu auch Urteil des BFH vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072, unter Ziff. 2. der Gründe). Ohne einen derartigen Maßstab läßt sich indes nicht erkennen, weshalb der Ansatz einer zumutbaren Belastung dazu führen soll, daß ein behinderungsbedingter Mehraufwand ungeachtet der Höhe des dem Behinderten zur Verfügung stehenden Einkommens gegenwärtig nur in einer verfassungswidrigen, unzulänglichen Weise berücksichtigt werden würde.

Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 (BStBl II 1999, 182) enthält zu der aufgeworfenen Rechtsfrage keine spezifischen Aussagen.

2. Die Beschwerde legt nach den unter Ziff. 1. a genannten Grundsätzen auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten für einen Verwaltungsprozeß als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG dar.

Auch insoweit hat der BFH zur Abzugsfähigkeit Grundsätze entwickelt und in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. ausführlich BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, unter Ziff. 1. der Gründe, m.umf.N. der Rechtsprechung und des Schrifttums). Er ist der zitierten abweichenden Auffassung von Kanzler (a.a.O., § 33 EStG Rz. 111) ersichtlich nicht gefolgt.

Der BFH hat hervorgehoben, es handele sich bei diesen Grundsätzen freilich nicht um eine starre Regel. Insbesondere dann, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berühre, könne der Steuerpflichtige u.U. in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich sei (dazu Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774), und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall könne nur dann unter engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Derartige Voraussetzungen hat das FG indes angesichts der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers nach den mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) gerade verneint.

Die Beschwerde legt danach weder die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage noch überhaupt deren Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren hinreichend dar. Die Klärungsfähigkeit wird nicht bereits mit der allgemeingehaltenen Behauptung dargetan, im Hinblick auf die hohen behinderungsbedingten Aufwendungen des Klägers, die steuerlich nicht zum Abzug gelangt seien, sei auch die Existenzgrundlage des Klägers berührt.

Im übrigen rügt der Kläger mit dem Einwand lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, was indes nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag, sondern allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision zu prüfen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1992 III B 31/92, BFH/NV 1993, 314). In diesem Zusammenhang weist der Senat aber darauf hin, daß das Gesetz in § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ein sog. absolutes Abzugsverbot hinsichtlich solcher Aufwendungen anordnet, die u.a. ihrer Art nach zu den Werbungskosten gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie sich konkret steuerlich als solche ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BFHE 166, 272, BStBl II 1992, 293, 294, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

Nach den bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren höhere Unfallausgleichsleistungen aufgrund seines Dienstunfalls von seinem Dienstherrn erstreiten wollen. Derartige Leistungen sind jedoch steuerfrei (vgl. Abschn. 8 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996, betreffend Unfallfürsorgeleistungen an Beamte).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422631

BFH/NV 2000, 315

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