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BFH Beschluss vom 17.09.1990 - III B 66/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung des ,,verarbeitenden Gewerbes - ausgenommen Baugewerbe -" von den übrigen Wirtschaftszweigen

 

Leitsatz (NV)

Eine Änderung des systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes kann nur berücksichtigt werden, wenn die Umgruppierung innerhalb der dreijährigen sog. Verbleibensfrist vorgenommen wurde.

 

Normenkette

Berlin FG § 19

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Der Senat hat zur Problematik der Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes - ausgenommen Baugewerbe - von den übrigen Wirtschaftszweigen zuletzt in seinem Urteil vom 30. Juni 1989 III R 85/87 (BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809) ausführlich Stellung genommen. Der Entscheidung liegt - wie auch von der Klägerin unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 20. August 1987 IV 50/86 (EFG 1988, 157) geltend gemacht - ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Senat hat in dem genannten Urteil seine früher, im Urteil vom 2. Mai 1980 III R 130/78 (BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732) vertretene Auffassung ausdrücklich eingeschränkt. Danach kann eine Änderung des systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes nur mehr berücksichtigt werden, wenn die Umgruppierung innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist vorgenommen wurde.

Nach alledem können im Streitfall in einem sich anschließenden Revisionsverfahren weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden noch weicht die Entscheidung des FG von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417343

BFH/NV 1991, 121

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