Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.07.2002 - IX B 199/01 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Klärungsbedürftigkeit (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 FGO) bei Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG

 

Leitsatz (NV)

Die aufgeworfene Rechtsfrage zur Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG im Fall der Anschaffung einer (zweiten) Wohnung, wenn der Steuerpflichtige zuvor für die erste von ihm angeschaffte Wohnung zusammen mit seinem verstorbenen Ehegatten erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr); denn sie ist geklärt. In diesen Fällen ist auch eine Entscheidung des BFH nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

 

Normenkette

EigZulG § 6; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 1 BvR 2055/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Objektbeschränkung nach § 6 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Fall der Anschaffung einer (zweiten) Wohnung, wenn der Steuerpflichtige zuvor für die erste von ihm angeschaffte Wohnung zusammen mit seinem verstorbenen Ehegatten erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie ist geklärt. In diesen Fällen ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

Bereits nach dem vom Kläger selbst zitierten BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99 (BFH/NV 2000, 1461; s.a. BFH-Urteil vom 29. November 2000 X R 5/99, BFHE 194, 88, BStBl II 2001, 192, betr. § 10e EStG) ist es zwar während des Bestehens der Ehe hinsichtlich des Objektverbrauchs unerheblich, wem die begünstigten Objekte gehören; wenn aber die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Ehegattenveranlagung entfallen, ist der Objektverbrauch wieder nach den in der Person des einzelnen Ehegatten bestehenden ursprünglichen Merkmalen zu beurteilen. Entsprechend hat der erkennende Senat zu § 6 EigZulG entschieden, dass der Überlebende die Förderung für ein weiteres Objekt nicht mehr beanspruchen kann, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge des Todes eines Ehegatten nicht mehr vorliegen; auch der Schutzbereich von Art. 6 des Grundgesetzes sei nicht betroffen, insbesondere eine diese Fallkonstellation erfassende begünstigende Regelung nicht geboten (Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903). Eine derartige Fallkonstellation ist auch im Streitfall gegeben, den das Finanzgericht (FG) nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze entschieden hat.

Auch der Hinweis auf das unter dem Az. IX R 71/01 beim Senat anhängige Revisionsverfahren (Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 23. Oktober 2001 I 329/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 283) greift nicht durch. Denn anders als im Streitfall fand die Herstellung des Erweiterungsbaus (als Zweitobjekt) zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorlagen; ob allerdings diese vom FG Nürnberg entschiedene Fallkonstellation zu einer anderen Beurteilung führen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 793704

BFH/NV 2002, 1424

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Häuser denkmalgeschützt
Bild: Haufe Online Redaktion

Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.


Gewinnbesteuerung bei der Veräußerung von privaten Immobilien: 2. Ausnahme von der Besteuerung bei selbstgenutztem Wohneigentum
Wohnraum, Wohnzimmer
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußerten Grundstücks kann vermieden werden.


BFH Kommentierung: Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Trennung Photo durchgerissen
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine steuerpflichtige Veräußerung kann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil wegen drohender Zwangsvollstreckung entgeltlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf seinen geschiedenen Ehepartner überträgt.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH IX B 160/01 (NV)
BFH IX B 160/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Objektverbrauch bei einer durch Tod aufgelösten Ehe  Leitsatz (NV) Die Herstellung einer Wohnung ist wegen der eingetretenen Objektbeschränkung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EigZulG nicht begünstigt, wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren