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BFH Beschluss vom 17.06.1998 - X B 139/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Postzustellung; ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Sollen mehrere gerichtliche Entscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, muß sich aus dem auf dem Briefumschlag angegebenen Aktenzeichen und einem Zusatz eindeutig ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat. Es genügt nicht, wenn der Empfänger aufgrund der nur teilweise zutreffenden Angaben auf den zutreffenden Inhalt schließen könnte.

2. Mit der Ankündigung einer Steuererklärung ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bezeichnet.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; VwZG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1-2; ZPO § 195 Abs. 2, § 418 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat für die Streitjahre 1992 bis 1994 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die hiergegen erhobenen Einsprüche hat das FA zurückgewiesen, weil weder die Steuererklärungen nachgereicht noch sonst dargelegt worden ist, inwiefern die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sein könnten.

Da der Kläger weder die mit der Klageschrift angekündigten Steuererklärungen vorgelegt noch sonst die Klage begründet hat, hat das Finanzgericht (FG) dem Kläger am 1. Oktober 1996 eine Ausschlußfrist gemäß §65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt, die mehrfach, zuletzt bis zum 21. Februar 1997 -- erfolglos -- verlängert worden ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Umsatzsteuererklärung für 1992 vorgelegt und für die Abgabe der anderen Erklärungen Fristverlängerung beantragt.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger habe innerhalb der Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Auch aus den Steuerakten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, in welcher Hinsicht der Kläger eine Korrektur der angefochtenen Bescheide erstrebe. Die beantragte Fristverlängerung könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Antrag erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gestellt worden sei. Auch die nach Ablauf der Ausschlußfrist und deshalb verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärung für 1992 sei unbeachtlich. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§56 FGO) lägen nicht vor.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Das FG hat dieses Urteil (Az.: 2 A 12/90) zusammen mit den ebenfalls am 14. März 1997 gegenüber dem Kläger ergangenen Urteilen wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 (Az.: 2 A 10/96) und Gewerbesteuermeßbeträge 1993 und 1994 (Az.: 2 A 11/96) durch die Post mit Postzustellungsurkunde zustellen lassen. Die Postzustellungsurkunde bestätigt die Zustellung der Sendung an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Niederlegung am 4. Juli 1997. Auf der Postzustellungsurkunde war als Aktenzeichen 2 A 10-12/96 vermerkt und als weitere Kennzeichnung "3 U. v. 14.3.1997 (je 2fach)" angegeben.

Hiergegen erhob der Kläger per Telefax am 6. August 1997 die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt. Er macht sinngemäß geltend, das FG habe den Begriff des Klagebegehrens verkannt; ausreichend bezeichnet sei dieses, wenn die Abänderung eines Bescheides mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe der noch nachzureichenden Steuererklärungen begehrt werde. Obwohl er "als Gegenstand des Klagebegehrens die Änderung der Steuer-, Vorauszahlungs-, Verspätungs- und Zinsfestsetzungen nach Vorlage der bezeichneten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse des Klägers" benannt habe, habe das FG die Klage als unzulässig abgewiesen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das FA ist der Auffassung, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden; die Zustellung des Urteils sei nicht fehlerhaft gewesen, weil nach ständigem Brauch die Zusammenfassung mehrerer Aktenzeichen in ununterbrochen aufsteigender Reihenfolge angegeben werde und deshalb die zutreffende Reihe "2 A 10-12/96" offenkundig sei. Im übrigen sei die Beschwerde auch mangels schlüssiger Darlegung unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Entgegen der Auffassung des FA ist die Beschwerde allerdings nicht bereits wegen Fristversäumnis unzulässig.

a) Eine Rechtsmittelfrist -- hier die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde -- wird nur durch eine Zustellung in Lauf gesetzt, die den für die Zustellung von Urteilen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) entspricht (§53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§3 und 9 Abs. 2 VwZG; vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

b) Nach §3 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist die Sendung u.a. mit einer Geschäftsnummer zu versehen. Gemäß §3 Abs. 3 VwZG, §195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) muß die von dem Postbediensteten über die Zustellung zu fertigende Urkunde die Übergabe der ihrer Anschrift und Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung bezeugen. Da die Postzustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstückes selbst, sondern nur die Übergabe einer Sendung bezeugt, stellt die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung sowie auf der Postzustellungsurkunde die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her. Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer die Identifizierung der zuzustellenden Sendungen ermöglichen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898). Sollen mehrere gerichtliche Entscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, so muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat; zur notwendigen Identifizierung gehört deshalb nach der Rechtsprechung des BFH bei gerichtlichen Entscheidungen das Aktenzeichen und ein Zusatz, aus dem sich die Art der gerichtlichen Entscheidungen ergibt (BFH-Urteil in BFH 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.); denn nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (§418 Abs. 2 ZPO).

Wegen der dargestellten Notwendigkeit einer Gewähr für die Prüfung, ob der Inhalt der zuzustellenden Sendung unverändert ist, reicht es entgegen der Auffassung des FA nicht aus, daß der Empfänger aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen auf den Inhalt der Sendung schließen kann.

c) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Zustellung des angefochtenen Urteils mangelhaft. Die Postzustellungsurkunde kennzeichnet den Inhalt der Sendung mit den Aktenzeichen 2 A 10-12/96 und dem Zusatz "3 U. v. 14.3.1997 (je 2fach)". Damit ist zwar eines von den drei zugestellten Urteilen vom 14. März 1997 zutreffend bezeichnet, hinsichtlich der anderen läßt sich eine Beziehung zwischen der Bezeichnung auf der Postzustellungsurkunde und dem tatsächlichen Inhalt der Sendung nur durch Wahrscheinlichkeitserwägungen herstellen. Das genügt jedoch nicht; da allein die Postzustellungsurkunde Gewähr für den unveränderten Inhalt der Sendung bieten muß, muß der fragliche Inhalt mit Zahlen und Buchstaben so gekennzeichnet sein, daß eine eindeutige Zuordnung von Inhalt einerseits und Bezeichnung auf der Postzustellungsurkunde andererseits möglich ist. Das ist hier lediglich für das Urteil mit dem Az. 2 A 10/96 der Fall. Hinsichtlich der beiden anderen Urteile spricht zwar vieles dafür, daß es sich um die Urteile 2 A 11-12/96 handelt. Das allein genügt angesichts der Bedeutung der Postzustellungsurkunde nicht.

d) Der Zustellungsmangel kann nach §9 Abs. 2 VwZG nicht geheilt werden. Zwar gilt nach §9 Abs. 1 VwZG ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Zum Schutze des Zustellungempfängers schließt §9 Abs. 2 VwZG die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß Abs. 1 aus. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung -- wie im Streitfall -- hat zur Folge, daß die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder die Revision nicht in Lauf gesetzt wird (§9 Abs. 2 VwZG). Im übrigen ist die Bekanntgabe des Urteils aber gemäß §9 Abs. 1 VwZG wirksam (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BStBl II 1977, 275; BFH-Beschluß vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174). Die Beschwerde war deshalb nicht verspätet.

2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Kläger einen Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt hat.

Nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der Verfahrensmangel (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu bezeichnen, wenn ein solcher gerügt werden soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. §115 Rz. 65, m.w.N.).

Der Senat läßt dahingestellt, ob der Vortrag des Klägers, das FG habe §65 FGO falsch angewandt, eine Verfahrensrüge oder eine Sachrüge ist (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 V B 105/96, BFH/NV 1997, 770, m.w.N.).

Handelt es sich um eine Sachrüge, ist die Revision nicht zuzulassen, weil insoweit Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils unbeachtlich sind (z.B. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1997 X B 143/96, BFH/NV 1997, 865) und der Kläger nicht vorgetragen hat, Zulassungsgründe des §115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO lägen vor.

Ist ein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, fehlt es an der erforderlichen Bezeichnung des Verfahrensmangels. Die Verfahrensrüge muß in sich schlüssig sein und sich mit der Vorentscheidung auseinandersetzen (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 770, m.w.N.). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Gemäß §65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (§65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine i.S. des §65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens (Streitgegenstand) erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und er, der Kläger, in seinen Rechten verletzt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, m.w.N.).

Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens bei Auslegung der Klageschrift sind alle dem FA und dem FG bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (ausführlich hierzu BFH in BFH/NV 1997, 232). Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes ab. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt (vgl. z.B. BFH- Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483). Selbst wenn der Streitgegenstand durch Bezugnahme auf eine nach Erlaß eines Steuerbescheides mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen nachgereichte oder erst nachzureichende Steuererklärung ausreichend bezeichnet werden könnte, kommt es darauf an, ob bis zum maßgeblichen Zeitpunkt -- hier dem Ablauf der Ausschlußfrist nach §65 Abs. 2 Satz 2 FGO -- die Steuererklärungen für die Streitjahre tatsächlich vorgelegen haben (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).

Hiervon ausgehend hat das FG ausgeführt, daß der Kläger innerhalb der Ausschlußfrist weder die angekündigten Steuererklärungen nachgereicht noch sonst substantiiert habe, inwiefern die Schätzungsbescheide seiner Auffassung nach fehlerhaft seien; auch aus den Steuerakten ergäben sich mangels Begründung des Einspruchs hierfür keine Anhaltspunkte.

Allein mit der Behauptung, er habe auf noch nachzureichende Steuererklärungen Bezug genommen, ist hiernach ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet, weil die bloße Ankündigung einer Steuererklärung zur Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht ausreicht (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154385

BFH/NV 1999, 187

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