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BFH Beschluss vom 17.06.1993 - VI R 100/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch eine genaue Darstellung und Glaubhaftmachung aller Umstände enthält, die für die Versäumung der Frist ursächlich sind. Die unsubstantiierte Berufung darauf, infolge ,,Erkrankung und Personalwechsel" seien die organisatorischen Belange zu kurz gekommen, reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig . . .

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen. Hierzu wäre gemäß § 56 FGO erforderlich gewesen, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind innerhalb der Zweiwochenfrist substantiiert vorzutragen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Tz.50 m.w.N.). Dies bedeutet, daß das Wiedereinsetzungsgesuch eine genaue Darstellung und Glaubhaftmachung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände enthalten muß, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist. Für den Fall der Erkrankung muß sich aus der Antragsbegründung ergeben, daß es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vorzunehmen (BFH-Beschluß vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245). Diesen Anf

rderungen genügt die vorliegende Antragsschrift nicht. Der Bevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, ,,infolge Erkrankung und Personalwechsels" seien die organisatorischen Belange mit der Folge verspäteter Revisionsbegründung zu kurz gekommen. Die Antragsschrift läßt weder Art noch Zeitpunkt der Erkrankung erkennen; zudem fehlt es bei einer Fristversäumnis infolge Personalwechsels regelmäßig nicht an einem Verschulden, da sich der Bevollmächtigte gerade bei einem Personalwechsel in verstärktem Maße selbst um die Fristwahrung bzw. um die Einarbeitung des neuen Personals zu kümmern hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419272

BFH/NV 1993, 750

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