Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.05.2001 - IV B 71/00 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

Bei Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen, die Hilfstätigkeiten von untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand haben, können zum Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung Belege (z.B. Stundenzettel) erforderlich sein, wenn das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag nicht in allen Einzelheiten festgelegt sind.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1-2

 

Gründe

1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört zur ordnungsgemäßen Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, u.a. der Vortrag, warum ein in der mündlichen Verhandlung vor dem FG sachkundig vertretener Beschwerdeführer nicht von sich aus den angeblichen Mangel gerügt habe oder warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 1999 IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693 a.E., und vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedoch nicht darauf eingegangen, warum sein Prozessbevollmächtigter nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf Durchführung der beantragten Beweisaufnahme bestanden hat.

b) Auch soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Urteilen des BFH beruft, bestehen Zweifel, ob die gerügte Divergenz in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des im Streitfall nach Art. 4 2.FGOÄndG noch anzuwendenden § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt.

Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) muss der Kläger nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das

vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

c) Den Bedenken daran, ob die Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abweichende Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der zitierten BFH-Entscheidungen gegenüberstellt, braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, da die geltend gemachte Divergenz nicht vorliegt.

Die vorinstanzliche Entscheidung weicht nicht von dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83 (BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681) ab. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit der im Streitfall maßgeblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern steuerlich anzuerkennen sind. Vielmehr wird in dem o.g. Urteil dargelegt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Arbeitsvertrag zwischen fremden Dritten eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen kann. In diesem Zusammenhang brachte der BFH zum Ausdruck, dass sich der Arbeitgeber zum Nachweis der Voraussetzungen des § 40a EStG aller zulässigen Beweismittel bedienen könne.

Die geltend gemachte Abweichung von dem Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98 (BFH/NV 1999, 919) liegt ebenfalls nicht vor. In dieser Entscheidung hat der Senat erkannt, angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten lägen Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG bei Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen nur dann vor, wenn sichergestellt sei, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht ―z.B. als Unterhaltsleistungen― dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen seien. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich sei dabei insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspreche, was zwischen Fremden üblich sei. Gerade bei einem Arbeitsverhältnis, das Hilfstätigkeiten von untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand habe, werde das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen. Dabei legte der erkennende Senat ―unter Hinweis auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16. März 1995 14 K 323/91 (EFG 1995, 705) und des FG Düsseldorf vom 18. April 1996 15 K 1449/93 E (EFG 1996, 1152)― dar, dass dann aber zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung Belege (z.B. Stundenzettel) üblich sein können.

Diese Rechtsprechung hat sich die Vorinstanz ausdrücklich zu Eigen gemacht und die Klage abgewiesen, da es im Streitfall an derartigen Belegen fehlte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 613844

BFH/NV 2001, 1390

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


BFH IV B 97/00 (NV)
BFH IV B 97/00 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FA  Leitsatz (NV) Die Frage, ob Altenteils- und Arbeitsverträge in der Land- und Forstwirtschaft einem Fremdvergleich und insbesondere einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren