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BFH Beschluss vom 17.04.1996 - I B 6/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung des Klageverfahrens bei Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Wird nach Ergehen eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, dann muß das Gericht über die Wirksamkeit der Klagerücknahme entscheiden. Es muß dazu das Klageverfahren fortsetzen und entweder in der Sache entscheiden oder aussprechen, daß die Klage zurückgenommen worden ist.

2. Dementsprechend muß das FG einer Beschwerde gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO in der Regel abhelfen, um das Klageverfahren fortzusetzen. Hilft es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nicht ab, ist der Einstellungsbeschluß vom BFH aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob 1990 wegen Körperschaftsteuer 1987 und 1988, Umsatzsteuer 1987 bis 1989 und einheitlichem Gewerbesteuermeßbetrag 1987 beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --). Er machte geltend, die von ihm durchgeführten Kurse für die Ausbildung zum ... seien steuerrechtlich als Zweckbetrieb zu beurteilen. Am 20. September 1995 fand die mündliche Verhandlung vor dem FG statt. Das Protokoll über die Verhandlung enthält u. a. folgende Angaben:

"Die Streitsache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, die Klage wegen Körperschaftsteuer 1988 nehme ich zurück.

Das Gericht weist darauf hin, daß der Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1989 verspätet war und mangels Vorbringen von Wiedereinsetzungsgründen hätte als unzulässig verworfen werden müssen. Da die Zulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu prüfen ist, dürfte die Klage wegen Umsatzsteuer 1989 keine Erfolgsaussicht haben. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärt daraufhin: Die Klage wegen Umsatzsteuer 1989 nehme ich zurück. Laut vorgelesen und genehmigt."

Das FG trennte das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1988 und Umsatzsteuer 1989 ab und stellte das abgetrennte Verfahren ein. Als Begründung gab es an, das abgetrennte Verfahren sei nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, da der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen habe. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 1995 zugestellt.

Am 2. November 1995 hat der Kläger gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und zur Begründung sinngemäß vorgetragen: Die Klage wegen Körperschaftsteuer 1988 und Umsatzsteuer 1989 sei auf Anraten des FG zurückgenommen worden, da das FG den Rechtsbehelf als verspätet angesehen habe. Der Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 1. Juni 1990 sei jedoch fristgerecht am 18. Juni 1990 eingelegt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluß des FG aufzuheben, soweit er die Einstellung des Verfahrens betrifft.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des FG über die Einstellung des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das FG.

a) Das Rechtsmittel ist statthaft (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Oktober 1988 IX B 164/88, BFH/NV 1990, 168; vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543, und vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300). Der Kläger hat die Beschwerde auch fristgerecht eingelegt. Die Frist des § 129 Abs. 1 FGO lief erst am 2. November 1995 ab, da der 1. November 1995 (Allerheiligen) in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag war (§ 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 2 Nr. 9 des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1989, Gesetz- und Verordnungsblatt 1989, 222).

b) Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Klagerücknahme beseitigt rückwirkend die Rechtshängigkeit der Sache und beendet das Klageverfahren. Der Einstellungsbeschluß gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt diese Rechtsfolge jedoch nur deklaratorisch fest. In ihm wird nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme entschieden (s. BFH-Beschluß in BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543). Wird nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht -- wie im Streitfall sinngemäß vom Kläger --, dann muß das Gericht, das das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt hat, über deren Wirksamkeit entscheiden (s. § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO). Es muß dazu das Klageverfahren fortsetzen und entweder in der Sache entscheiden oder aussprechen, daß die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300). Dementsprechend muß das FG einer Beschwerde gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO in der Regel abhelfen, um das Klageverfahren fortzusetzen (BFH-Beschluß vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503). Hilft es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nicht ab, dann ist der Einstellungsbeschluß vom BFH aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (s. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 1987 VIII B 46/86, BFH/NV 1987, 524; vom 19. September 1989 IV R 136/88, BFH/NV 1990, 379, und vom 6. Februar 1991 IV B 29/90, BFH/NV 1993, 299).

3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird entsprechend § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen (s. BFH-Beschluß vom 30. November 1987 IV B 103/87, BFH/NV 1988, 459). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären (§ 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; BFH-Beschluß vom 25. April 1990 X B 79/90, BFH/NV 1990, 521).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421429

BFH/NV 1996, 827

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