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BFH Beschluss vom 17.02.1994 - XI B 92/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Darlegungsumfang bei grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber einer GbR, deren Gesellschafter die Klägerinnen sind, für 1990 und 1991 Umsatzsteuerbescheide. Dagegen legten GbR und die Klägerinnen Einspruch ein. Das FA wies den Einspruch der GbR als unbegründet zurück. Gegen die Einspruchsentscheidung erhoben die GbR und die Klägerinnen Klage. Über die Klage der GbR ist bisher nicht entschieden. Die Klage der Klägerinnen hat das Finanzgericht (FG) mangels Klagebefugnis abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde begehren die Klägerinnen Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Es gehe u.a. um die Rechtsfrage, ob den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft dadurch, daß nur die BGB-Gesellschaft den Steuerbescheid erhalte, obwohl deren Gesellschafter tatsächlich in wirtschaftlicher Hinsicht die Betroffenen dieses Steuerbescheids aufgrund der Rechtskonstruktion einer BGB-Gesellschaft seien, ein Teil von Rechtsmiteln genommen werden könne. Vorliegend könne dies der Fall im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde nach § 90 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sein. Die Umsatzsteuerbescheide verstießen gegen Art. 3 und 12 des Grundgesetzes (GG). Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Beschwerdeschrift der Klägerinnen genügt diesen Anforderungen nicht.

Zwar läßt sich den Ausführungen der Klägerinnen die Rechtsfrage entnehmen, ob die wirtschaftliche Betroffenheit der Gesellschafter für deren Klagebefugnis gegen den gegenüber der GbR erlassenen Umsatzsteuerbescheid ausreicht. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist aber mit der Begründung, daß die GbR möglicherweise nicht grundrechtsfähig sei, nicht dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung hätten die Klägerinnen darauf eingehen müssen, ob sich die Rechtsfrage klar und eindeutig aus dem Gesetz (§ 40 Abs. 2 FGO) beantworten läßt, ob und welche Entscheidungen des BFH oder der FG dazu vorliegen und welche - möglicherweise davon abweichenden - Meinungen in der Literatur dazu vertreten werden. Soweit die Klägerinnen entsprechende Ausführungen teilweise in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz nachgeholt haben, kann sie der Senat nicht mehr berücksichtigen, denn der Zulassungsgrund ist innerhalb der Beschwerdefrist ordnungsgemäß darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423286

BFH/NV 1994, 810

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