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BFH Beschluss vom 17.01.2006 - XI B 134/05 (NV) (veröffentlicht am 26.04.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Beschluss über prozessleitende Verfügung

 

Leitsatz (NV)

Gegen eine prozessleitende Verfügung ‐ hier Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 und § 79b Abs. 1 FGO ‐ ist auch dann die Beschwerde nicht gegeben, wenn das FG über den Antrag auf Aufhebung der Fristsetzungen durch Beschluss entschieden und auf das Rechtsmittel der Beschwerde verwiesen hat.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2 S. 2, § 79b Abs. 1, § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Beschluss vom 18.07.2005; Aktenzeichen 5 K 5273/03)

 

Tatbestand

1. Das Finanzgericht (FG) forderte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 5. Juli 2005 auf, gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gegenstand des Klagebegehrens sowie gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Der Kläger beantragte daraufhin, die Fristsetzungen aufzuheben, bis über seine die Nichtanordnung des Ruhens des Verfahrens betreffende Beschwerde (beim erkennenden Senat anhängig unter dem Az.: XI B 97/05) vom gleichen Tage entschieden worden sei. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 18. Juli 2005 ab.

Hiergegen legte der Kläger --entsprechend der vom FG erteilten Rechtsmittelbelehrung-- am 20. Juli 2005 Beschwerde ein, der das FG mit Beschluss vom 29. September 2005 nicht abhalf.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet.

Soweit der Kläger die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Juli 2005 verfolgt, ist die Beschwerde aus den im Beschluss des Senats vom heutigen Tage XI B 97/05 genannten Gründen unbegründet; die Entscheidung des FG, weder das Ruhen des Verfahrens noch dessen Aussetzung anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.

Soweit sich der Kläger gegen die vom FG ausgesprochenen Fristsetzungen wendet, ist die Beschwerde nicht statthaft und zu verwerfen. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu diesen nicht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734) und die Fristsetzung nach § 79b FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 7 f.). Eine Überprüfung der Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsache möglich. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das FG über den Antrag des Klägers, die Fristsetzungen aufzuheben, durch Beschluss entschieden hat; die angegriffenen Anordnungen bleiben materiell prozessleitende Verfügungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1501924

BFH/NV 2006, 1109

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