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BFH Beschluss vom 17.01.1996 - V B 100/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn der Steuerbescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten.

2. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

In der Hauptsache geht es um die Kürzung der Umsatzsteuer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) für die Jahre 1990 und 1991 nach § 2 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG).

Gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Finanzgericht (FG) die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO). Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Die Gefahr von Steuerausfällen kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen. Andererseits kann das Sicherungsbedürfnis des Finanzamts durch besonders große Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemindert sein; es kann auch unangemessen sein, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310, und vom 13. August 1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688 m. w. N.). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 310).

b) Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit Sicherheit oder so großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind, daß eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung geboten wäre. Ob die Antragstellerin die exportierten Gegenstände, um die es geht, gemäß § 2 Abs. 1 BerlinFG (zwischen-),erworben" hat oder nicht, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die wegen der Verflechtungen zwischen der ... -GmbH, der Antragstellerin und den endgültigen Erwerbern in ... (Ausland) nur im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden werden kann.

c) Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß sie außerstande ist, die angeordnete Sicherheit zu leisten, und daß sie deshalb unangemessen ist. Der Vortrag, sie habe liquide Mittel in einer Größenordnung von ... DM, besagt nicht, daß ihr keine Sicherheitsleistung möglich oder zumutbar ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 491

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