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BFH Beschluss vom 16.11.1989 - V B 51/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungs- / Wirtschaftprüfungsgesellschaft vor BFH nicht postulationsfähig

 

Leitsatz (NV)

Auch bei Unterzeichnung durch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer mit seinem Namen ohne Hinweis auf eine Steuerberatungs- / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann es sich um eine unzulässige Einlegung einer Beschwerde zum BFH durch eine Steuerberatungs- / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 21. Februar 1989, durch den der Antrag des Klägers, den Richter am FG Dr. E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist, ist Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift vom 23. März 1989 trägt den vorgedruckten Briefkopf ,,X-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft". Die Beschwerde ist wie folgt formuliert: ,,In dem Finanzrechtsstreit . . . legen wir . . . Beschwerde ein. Zur Begründung . . . bitten wir, uns eine Frist . . . einzuräumen".

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Im Streitfall ist die Beschwerde ausweislich der Beschwerdeschrift von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Form der GmbH, und nicht von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt eingelegt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Briefkopfs dieser Gesellschaft sowie aus der in dem Schreiben verwendeten ,,Wir"-Form. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das Schreiben die Unterschrift des Dipl.-Kfm. A mit dem Zusatz Wirtschaftsprüfer /Steuerberater aufweist, denn die genannte Person ist mit den gleichen Berufsbezeichnungen im Kopf des Schreibens als Geschäftsführer der Gesellschaft aufgeführt. Hieraus ergibt sich, daß das Schreiben eine Willenserklärung der Gesellschaft und nicht eine persönliche Erklärung des die Gesellschaft vertretenden Geschäftsführers enthält (BFH-Beschluß vom 26. Juni 1986 VIII B 57/85, BFH /NV 1986, 756).

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 254

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