Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 16.09.2002 - IX B 35/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufteilung eines teilentgeltlichen Veräußerungsgeschäftes in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

 

Leitsatz (NV)

Eine Einigung der Vertragsparteien über den Verkehrswert eines Grundstücks ist grundsätzlich der Aufteilung eines teilentgeltlichen Veräußerungsvorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zugrunde zu legen, solange dagegen nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG keine nennenswerten Zweifel bestehen.

 

Normenkette

EStG 1995 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerdebegründung entspricht im Übrigen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger haben zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob es im Ermessen der Vertragsparteien stehen könne, auf Grund einer Wertangabe im notariellen Kaufvertrag über die später zu entrichtende Steuer zu befinden. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend darzulegen, hätten sie allerdings auch darauf eingehen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihnen bezeichnete abstrakte Rechtsfrage umstritten ist und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dies haben sie nicht getan. Sie setzen sich mit den dazu vertretenen Auffassungen ebenso wenig auseinander wie mit dem vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 IX R 78/98 (BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756).

2. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Zulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz (BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer BFH-Entscheidung liegt nicht vor. Die Kläger stellen dem Rechtssatz des FG, bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne die Wertangabe der Vertragsparteien zugrunde gelegt werden, die Rechtsprechung des BFH gegenüber, wonach bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2209) zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, sowie vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183). Das FG weicht von dieser Rechtsprechung selbst dann nicht ab, wenn man sie auf die Aufteilung einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 5/83, BFHE 164, 352, BStBl II 1991, 793) für anwendbar hielte. Denn der BFH hat zugleich ausgeführt, dass vor einer Schätzung nach der WertV eine Einigung der Vertragsparteien der Aufteilung zugrunde zu legen ist, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen (BFH-Urteile in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, und in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183). Das Bestehen solcher Zweifel hat das FG im Rahmen seiner gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung des Streitfalls aber verneint.

3. Die Kläger haben zuletzt die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht hinreichend dargelegt.

Die Kläger meinen, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es rechtsfehlerhaft die Mitteilung des Gutachterausschusses außer Betracht gelassen und seine Schätzung nicht nach der WertV durchgeführt habe. Sie gehen aber nicht darauf ein, dass das FG nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsansicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209) davon ausgegangen ist, der Bodenrichtwert, der dem FG aufgrund der Bescheinigung des Gutachterausschusses bekannt war, sei nicht entscheidungserheblich, weil die Vereinbarung der Parteien heranzuziehen sei.

4. Soweit die Kläger damit in der Sache eine möglicherweise fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung bei der Ermittlung des Verkehrswerts geltend machen, ist diese Würdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen des § 115 Abs. 2 FGO entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43, und vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456).

 

Fundstellen

Haufe-Index 867206

BFH/NV 2003, 40

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren