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BFH Beschluss vom 16.07.1997 - XI B 9/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein Verstoß gegen §96 Abs. 1 FGO gerügt, weil das FG eine nach den Akten eindeutig feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen haben soll, so müssen die Aktenteile genau bezeichnet werden; außerdem muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerung sich dem FG nach Ansicht der Klägerin aufgrund dieser Tatsache hätte aufdrängen müssen. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Anschluß an Beschluß des BFH vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

2. Wird die Rüge mangelnder Sachauf klärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung -- auch ohne Beweisantrag -- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (Anschluß an Beschluß des BFH vom 2. Januar 1997 VII B 188/96, BFH/NV 1997, 425).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Dem 1989 verstorbenen Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) F wurden im Streitjahr 1985 Provisionszahlungen einer französischen Firma X als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Die Zahlungen waren auf Konten des V in der Schweiz und in den USA geleistet worden. Dieser teilte dem Nachlaßpfleger auf Anfrage mit, daß die Beträge an F gegangen seien und dieser sie nach Einbehalt einer Provision von 8 % weitergeleitet habe. An wen sie weitergeleitet worden seien, könne er nicht mitteilen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfaßte die Provisionszahlungen in voller Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend, daß F die Provisionszahlungen nicht erhalten habe. Das FA habe deren Zahlungsweg nur bis zu dem luxemburgischen Staatsangehörigen V, nicht aber von dort an F nachgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage insoweit abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungs beschwerde der Klägerin, die sie auf die Verfahrensmängel ungenügende Sachaufklärung und Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten stützt. Bei der Beweiswürdigung habe das FG entscheidend auf die Angaben des V abgestellt. Gerade daraus ergebe sich aber klar und eindeutig, daß nur 8 % der Provision bei F verblieben sein sollten. Trotzdem habe das FG keine Betriebsausgaben berücksichtigt, weil nicht geltend gemacht sei, ob überhaupt und in welcher Höhe Betriebsausgaben in Betracht kommen könnten. Diese Feststellung des FG verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Zumindest hätte sich angesichts dieser Mitteilung des V für das FG dessen Vernehmung bzw. Aufforderung an ihn aufdrängen müssen, die Kontoauszüge seiner Konten, auf denen die F zugerechneten Beträge eingegangen sein sollen, vorzulegen. Demgegenüber sei der Hinweis des FG, daß auch die möglichen Empfänger der Provisionszahlungen nicht gemäß §160 der Abgabenordnung (AO 1977) benannt worden seien, nicht von Gewicht. Denn nach §160 AO 1977 könnten aus der Nichtbenennung von Zahlungsempfängern nur dann nachteilige Folgerungen gezogen werden, wenn zuvor ein berechtigtes Verlangen auf Benennung seitens der Finanzbehörde erfolgt sei. Dieses fehle.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt es nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, einen Verfahrensmangel lediglich zu behaupten. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert vielmehr die genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensverstoß ergeben soll.

1. Wird ein Verstoß gegen §96 Abs. 1 FGO gerügt, weil das FG eine nach den Akten eindeutig feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen haben soll, so müssen die Aktenteile genau bezeichnet werden; außerdem muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerung sich dem FG nach Ansicht der Klägerin aufgrund dieser Tatsache hätte aufdrängen müssen. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

Diesen Erfordernissen genügt die Rüge der Klägerin nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag hat das FG die Angaben des V auch in bezug auf die Weiterleitung der Provision nicht unberücksichtigt gelassen, sondern anders gewürdigt, als sie für richtig hält. Damit rügt sie keinen Verfahrensverstoß, sondern macht einen materiell-rechtlichen Mangel geltend. Dieser vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 412).

2. Wird die Rüge mangelnder Sachauf klärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung -- auch ohne Beweisantrag -- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920, und vom 2. Januar 1997 VII B 188/96, BFH/NV 1997, 425).

Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erfüllt die Beschwerde nicht. In ihr wird nur das Beweismittel benannt.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66901

BFH/NV 1998, 53

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