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BFH Beschluss vom 16.07.1996 - VII S 15/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für PKH

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für einen vor dem BFH nicht ordnungsgemäß vertretenen Antragsteller (hier: Einreichung von Belegen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist).

2. Hat der Antragsteller in der 1. Instanz obsiegt, ist aber der Revision des Gegners durch Gerichtsbescheid stattgegeben worden, so kann die sachliche Voraussetzung für die Gewährung von PKH nicht mehr ohne weiteres als erfüllt gelten.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 119 S. 2

 

Tatbestand

Im Verfahren über die Revision des beklagten und revisionsklagenden Finanzamts gegen die Antragstellerin, die als Revisionsbeklagte nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen war, erließ der Senat einen der Revision stattgebenden Gerichtsbescheid, der der Antragstellerin am 5. Juni 1996 zugestellt wurde. Mit ihrem am 4. Juli 1996 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juli 1996, dem die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist (ohne Belege), begehrt die -- wiederum nicht vertretene -- Antragstellerin Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung "eines ... zugelassenen Kraftfahrzeugsteuer-Anwalts". Sie rügt ihres Erachtens vorliegende Mängel im Tatbestand des ergangenen Gerichtsbescheids -- Bezeichnung angeblich aufgehobener Bescheide als Anfechtungsgegenstand; unrichtige Sachverhaltsdarstellung --, unrichtige Steuerfestsetzung sowie die Anwendung erst später aufgestellter Rechtsgrundsätze auf den Streitfall.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) liegen nicht vor.

Der Gerichtsbescheid des Senats wirkt als -- rechtskräftiges -- Urteil (§ 121 Satz 1, § 90 a Abs. 3 FGO), nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht formgerecht, durch eine gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vertretungsberechtigte Person, gestellt worden ist. Eine die formgerechte Nachholung des von der Antragstellerin bezweckten Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 90 a Abs. 2 Nr. 3 FGO) ermöglichende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) käme nur in Betracht, wenn die Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über ihren PKH-Antrag geschaffen hätte (vgl. Gräber/Ruban, FGO, 3. Aufl. 1993, § 142 Anm. 7). Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat es verabsäumt, ihrer Erklärung Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die hier innerhalb der Monatsfrist unaufgefordert vorzulegen waren (vgl. Reiche bei Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 76, 87, m. w. N.). Diese Belege waren unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erklärten Einkünfte und des niedrigen Streitwerts zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzung unverzichtbar.

Im übrigen wäre auch die sachliche Bewilligungsvoraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht gegeben. Zwar kommt die entsprechende Prüfung nicht in Betracht, wenn der Gegner des Antragstellers das Rechtsmittel -- hier die Revision -- eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ZPO), doch gilt dies nur grundsätzlich, nicht ausnahmslos (Reiche, a. a. O., Rz. 85; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142 FGO Tz. 49 a. E.; Stein/Jonas/Bork, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., 1994, § 119 Rn. 23; Philippi bei Zöller, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1995, § 119 Rn. 56; nicht entgegenstehend Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5. November 1985 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122 ff., vgl. dort S. 133). Ein Ausnahmefall wird z. B. angenommen, wenn das Rechtsmittel des Gegners nach dessen Vorbringen offensichtlich erfolgversprechend ist. Eine Ausnahme liegt erst recht vor, wenn -- wie hier -- bereits ein der gegnerischen Revision stattgebender Gerichtsbescheid erlassen worden ist. In einem solchen Falle kommt es auf die Bewertung an, welches Gewicht die mit dem PKH-Begehren vorgebrachten Gründe (vgl. auch § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) haben. Die Gründe der Antragstellerin vermögen jedoch, selbst wenn an das Vorbringen eines nicht vertretenen Beteiligten nur geringe Anforderungen gestellt werden, nicht durchzugreifen. Die Antragstellerin verkennt insbesondere, daß das angefochtene Urteil, nicht -- unmittelbar -- die Steuerfestsetzung, Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist, und daß die in ihm getroffenen Feststellungen grundsätzlich revisionsrechtlich bindend sind, ferner, daß die -- beiläufige -- Heranziehung eines später ergangenen Erkenntnisses ("vgl. auch ... ") zur Stützung der Beurteilung einer bereits früher geltenden Rechtslage diese Beurteilung nicht in Frage stellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421642

BFH/NV 1996, 849

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