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BFH Beschluss vom 16.07.1986 - II S 9-22/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf AdV durch den Rev.-Kl. beim BFH betr. GrESt-Bescheid (Erwerb im Bauherrenmodell)

 

Leitsatz (NV)

1. Im Falle eines durch den Rev.-Kl. beim BFH gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung ist zu berücksichtigen, daß die Revision nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen des § 118 FGO unterliegt, insbesondere, daß der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, wenn insoweit keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind; dementsprechend ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision erforderlich.

2. Bei der Würdigung des BFH-Beschlusses vom 18. September 1985 II B 24 - 29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627; betr. Gegenstand der grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerung beim Erwerb im Bauherrenmodell) ist zu berücksichtigen, daß beim Erlaß des Beschlusses noch kein Urteil des FG vorlag, so daß der Senat bei der Überprüfung der FG-Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an Feststellungen des FG gebunden war.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 118 Abs. 2; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1-2, § 8f

 

Tatbestand

Mit Verträgen vom 18. bzw. 19. Oktober 1983 und vom 15. Dezember 1983 kauften die Kl. jeweils bestimmte Tausendstel-Anteile an einem Grundstück. Jeweils am gleichen Tag schlossen sie mit dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten als Treuhänder einen Treuhandvertrag, durch den dieser beauftragt wurde, die Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Kl. bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen wahrzunehmen, insbesondere, für sie die erforderlichen Verträge abzuschließen. Zu diesen Verträgen gehörten ein Gesellschaftsvertrag der Bauherrengemeinschaft, ein Baubetreuungsvertrag, ein Finanzierungsvermittlungsvertrag und weitere Verträge. In einer Anlage zur notariellen Urkunde war jeweils der vorläufige Gesamtaufwand angegeben, der sich aus dem Kaufpreis, den Baukosten, den Zwischenfinanzierungskosten und einer Reihe von Gebühren zusammensetzte.

Nachdem das beklagte FA zunächst Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hatte, setzte es unter Aufhebung des Vorbehaltes durch Änderungsbescheide vom 22. Mai 1984 unter Zugrundelegung einer Gegenleistung, die aus den Kosten für Grund und Boden, den Baukosten, den Kosten der Baubetreuung, den Kosten für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung, der Bürgschaftsgebühr, der Zinsgarantiegebühr und der Treuhandgebühr bestand, gegen die Kl. jeweils GrESt fest.

Die hiergegen nach erfolglosen Einsprüchen gerichteten Klagen, die das FG zur gemeinsamen Entscheidung verband, sind durch Urteil vom 14. Februar 1985 abgewiesen worden.

Die Kl. haben Revision eingelegt, die beim Senat noch anhängig ist. Sie rügen, das FG habe zu Unrecht den Erwerb fertiger Eigentumswohnungen angenommen.

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 21. April 1986 haben die Kl. beantragt, die Vollziehung der angefochtenen GrESt-Bescheide entsprechend der beigefügten Aufstellung teilweise auszusetzen. Es sei nach dem BFH-Beschluß vom 18. September 1985 II B 24-29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) ernstlich zweifelhaft, ob die Kosten der Finanzierungsvermittlung, der Bürgschaft und der Zinsgarantie Teil der Gegenleistung seien.

Bereits während des finanzgerichtlichen Verfahrens hatten die Kl. einen weitergehenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das FG durch unanfechtbaren Beschluß vom 17. Juli 1984 abgelehnt hatte.

 

Entscheidungsgründe

Die beim erkennenden Senat gestellten Anträge auf teilweise Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen.

Der Senat läßt es unerörtert, ob die Kl. mit ihren in der Revisionsinstanz erneut gestellten (nunmehr allerdings eingeschränkten) Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung eine Änderung des ablehnenden Beschlusses des FG vom 17. Juli 1984 i. S. des Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG begehren oder ob es sich deshalb um einen Erstantrag für die Revisionsinstanz handelt, weil davon auszugehen ist, daß das FG den seinerzeitigen Antrag nur für die Dauer der Klageinstanz geprüft hat (vgl. hierzu den Beschluß des BFH vom 3. Januar 1978 VII S 13/77, BFHE 124, 22, 24, BStBl II 1978, 157). Der Senat läßt auch offen, ob bei einer Beurteilung des neuen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung als Änderungsantrag die Voraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG erfüllt wären. Denn es bestehen (jedenfalls bei Berücksichtigung der besonderen Verfahrenslage in der Revisionsinstanz) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen GrESt-Bescheide.

Der erkennende Senat hat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß die von den Kl. eingelegte Revision nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen des § 118 FGO unterliegt und daß der Senat insbesondere gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist, da keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind (vgl. den Beschluß des BFH vom 21. November 1973 I S 8/73, BFHE 110, 498, BStBl II 1974, 114). Die hiernach erforderliche (summarische) Überprüfung der Revision auf ihre Erfolgsaussichten ergibt folgendes:

Das FG ist bei Würdigung der abgeschlossenen Verträge zu dem Ergebnis gekommen, daß Gegenstand dieser Verträge der Erwerb fertiger Eigentumswohnungen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) ist diese Auffassung nicht ernstlich zweifelhaft. Das FG hat darüber hinaus unter Überprüfung der einzelnen Posten des Gesamtaufwandes die Überzeugung vertreten, daß das FA die Höhe der Gegenleistung richtig berechnet habe. Dies geht aus seinen Ausführungen, wonach Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung als solche weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich seien, und aus der ergänzenden Verweisung auf die gemeinsamen Ländererlasse (vgl. z. B. BB 1984, 324) hervor. Ob es trotz des Fehlens einer Verfahrensrüge wegen dieses Punktes zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils kommen kann, ist derart ungewiß, daß hierauf eine Aussetzung der Vollziehung nicht gestützt werden kann.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Senat in seinem Beschluß in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627 keineswegs dahin entschieden hat, daß bestimmte Kosten (u. a. die Kosten der Vermittlung der Zwischenfinanzierung) nicht zur Gegenleistung für den Erwerb der Eigentumswohnungen gehören. Er hat nur ernstliche Zweifel zum Ausdruck gebracht, zugleich aber Bedenken gegen die Herausnahme dieser Posten und anderer pauschal aufgeschlüsselter Leistungen angemeldet. Wegen der Bürgschaftskosten hat er eine Aussetzung der Vollziehung nicht bewilligt. Zu berücksichtigen ist vor allem auch, daß bei Erlaß des seinerzeitigen Beschlusses noch kein Urteil des FG vorlag, der Senat bei der Überprüfung der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung somit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an Feststellungen des FG gebunden war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414653

BFH/NV 1987, 783

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