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BFH Beschluss vom 16.04.2002 - X B 140/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO n.F.

 

Leitsatz (NV)

Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus. Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt ―FA―) gerügten Abweichungen der angefochtenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen.

a) Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―im Folgenden: FGO n.F.― gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 53, m.w.N.).

Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, m.w.N.). Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.); denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

aa) Wie das FA selbst zutreffend vorträgt, hat das FG seiner aufgrund der Umstände des konkreten Falles getroffenen Entscheidung, dass die LKW des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) nicht der Hauptbetriebsstätte in Westdeutschland, sondern der Betriebsstätte im Fördergebiet zuzuordnen seien, die abstrakten Grundsätze zugrunde gelegt, welche der BFH in seinem Urteil vom 7. Juni 2000 III R 9/96 (BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592, betreffend die nach denselben abstrakten Kriterien zu beurteilende Frage der Zugehörigkeit von beweglichen Anlagegütern zur Betriebsstätte im Fördergebiet nach den in Investitionszulagegesetzen ―InvZulG― ab 1990) entwickelt hat. Das FA beanstandet lediglich, dass das FG diese vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt angewendet habe.

bb) Aus denselben Erwägungen liegt eine rechtserhebliche Abweichung auch nicht insoweit vor, als das FG den vom Kläger in Z./Beitrittsgebiet angemieteten Büroraum als Betriebsstätte i.S. von § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) qualifiziert hat. Auch in diesem Punkt hat das FA lediglich gerügt, dass die "vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der konkret ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten in dem Büroraum … nicht die Schlussfolgerung (trügen), hier sei eine Betriebsstätte des Klägers gegeben".

cc) Schließlich vermag auch die vom FA gerügte (vermeintliche) Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Beschluss vom 14. Mai 1991 VII B 187/90 (BFH/NV 1992, 137) und dem BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91 (BFH/NV 1992, 697) die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. nicht zu rechtfertigen. Beide BFH-Entscheidungen sind zur Frage der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "Berlin"-Fahrzeugen (Anhängern) ergangen. In beiden Entscheidungen hat der BFH ausdrücklich betont, dass es für die dort zu beantwortende Frage, ob die Anhänger tatsächlich dazu bestimmt waren, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Berliner-Betriebsstätte zu dienen, "auf außerkraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelungen mit möglicherweise anderen Voraussetzungen für die Zurechnung zum Anlagevermögen (nicht ankomme)". Dementsprechend hatte auch schon die Vorinstanz in dem dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 697 zugrunde liegenden Fall entschieden, dass es kraftfahrzeugsteuerrechtlich unerheblich sei, ob das Betriebs-FA die Voraussetzungen für die ebenfalls in Betracht kommende Berlin-Förderung als erfüllt angesehen habe (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 697, 698). Folglich fehlt es insoweit an der für eine erfolgreiche Divergenzrüge gebotenen Identität der Rechtsfrage (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58).

 

Fundstellen

Haufe-Index 745506

BFH/NV 2002, 1046

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