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BFH Beschluss vom 16.02.2001 - XI B 126/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Rechtsmitteln für vor dem 1.1.2001 verkündete oder zugestellte Entscheidungen

 

Leitsatz (NV)

Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist, richtet sich nach § 115 Abs. 3 FGO in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; 2. FGOÄndG Art. 4

 

Gründe

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das den Klägern und Beschwerdeführern am 22. Juli 2000 zugestellte Urteil ist erst am 22. September 2000 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen.

Nach § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), war die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts einzulegen und zu begründen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 51). Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § 56 FGO sind trotz eines entsprechenden Hinweises (vgl. Schreiben vom 18. September 2000) nicht vorgetragen worden. Es sind auch nach Aktenlage keine ersichtlich.

Im Übrigen sind in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Es reicht daher nicht aus, nur die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung zu rügen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 585677

BFH/NV 2001, 935

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