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BFH Beschluss vom 16.02.1968 - VI R 237/67

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Leitsatz (amtlich)

Eine Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO (§ 3 VwZG) erfordert nicht, daß der Postbote die Zustellung auch an andere Mieter des Hauses, in dem der Steuerpflichtige wohnt, versucht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 5, § 120 Abs. 1; VwZG § 3

 

Tatbestand

Der Beschluß des Senats VI B 5/67 vom 12. Mai 1967, durch den die Revision gegen das Urteil des FG gemäß § 115 Abs. 5 letzter Satz FGO zugelassen worden war, wurde dem Steuerpflichtigen laut Postzustellungsurkunde vom 7. Juli 1967 an diesem Tag in der Weise zugestellt, daß der Postbote den Brief, weil der Steuerpflichtige nicht in seiner Wohnung anzutreffen und die Zustellung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende Person oder an den Hauswirt oder Vermieter nicht ausführbar war, bei der Postanstalt niederlegte und eine entsprechende schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise machte.

Am 9. August 1967 legte der Steuerpflichtige beim FG Revision ein. Dabei wies er darauf hin, daß ihm der Zulassungsbeschluß des BFH erst nach seiner Rückkehr vom Urlaub am 17. Juli 1967 ausgehändigt worden sei. Die Revisionsbegründungsschrift ging am 17. August 1967 beim FG ein. Darin machte der Steuerpflichtige geltend, die Zustellung des Zulassungsbeschlusses sei unwirksam gewesen. In seinem Hause wohnten außer der Vermieterin noch drei andere Mieter, so daß eine Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO möglich gewesen sel. Er habe von dem Beschluß des BFH erst Kenntnis erhalten, als er ihn am 17. Juli 1967 bei der Post in Empfang genommen habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 5 letzter Satz FGO beginnt der Lauf der Revisionsfrist, worauf der Steuerpflichtige auch durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen war, "mit der Zustellung des Beschwerdebescheides". Ist der Bescheid, wie in der Postzustellungsurkunde bestätigt ist, am 7. Juli 1967 zugestellt worden, dann lief die Revisionsfrist von einem Monat am 7. August 1967 ab (§ 120 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 FGO), so daß die erst am 9. August 1967 eingelegte Revision verspätet war.

Dem Steuerpflichtigen ist zuzugeben, daß eine Zustellung durch Niederlegen nach der Vorschrift des § 182 ZPO, die hier nach § 3 VwZG anzuwenden ist, nur in Betracht kommt, wenn die Ersatzzustellung in Wohnung und Haus nach § 181 ZPO nicht möglich war. Daß hier die erste Alternative (Ersatzzustellung in der Wohnung) nicht möglich war, bestreitet der Steuerpflichtige nicht. Nach der vom Senat angeordneten Zeugenvernehmung waren aber auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative erfüllt. Denn wie der Postbote glaubhaft ausgesagt hat, konnte er die Zustellung in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der Wohnung der Hauseigentümerin nicht bewirken, weil auf sein Läuten die Tür nicht geöffnet wurde. Dem steht die schriftliche Erklärung der Hauseigentümerin, die im Beweistermin wegen Krankheit nicht erscheinen konnte, nicht entgegen. Denn die Hauseigentümerin hat nur erklärt, daß ihr von der in Frage stehenden Briefsache nichts bekanntgeworden sei und daß sie vom Steuerpflichtigen keine Vollmacht zur Entgegennahme von Post gehabt habe. Daß eine Vernehmung der Hauseigentümerin ein anderes Ergebnis haben würde, behauptet der Steuerpflichtige nicht. Der Senat sieht es demnach als erwiesen an, daß der Postbote zu der Ersatzzustellung erst geschritten ist, als die Zustellung an den Steuerpflichtigen selbst oder an die Hauseigentümerin nicht möglich war.

Wenn der Steuerpflichtige meint, daß der Postbote den Brief auch an andere Mietparteien hätte zustellen können und müssen, so ist dem nicht zuzustimmen. Nach § 181 Abs. 2 ZPO kann die Ersatzzustellung nur "an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen".

 

Fundstellen

Haufe-Index 67705

BStBl II 1968, 384

BFHE 1968, 463

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