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BFH Beschluss vom 16.01.1997 - VI B 152/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für den Antrag nach § 68 FGO

 

Leitsatz (NV)

Weist das FA bei Erlaß eines Änderungsbescheides nicht auf die Möglichkeit hin, einen Antrag nach § 68 FGO n. F. zu stellen, gilt § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO entsprechend (Anschluß an das BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328).

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2 S. 1, § 68 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ während des Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989 am 20. September 1993 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Änderungsbescheid enthält keine Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellen. Diesen Antrag hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erst am 19. Januar 1996 gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist beantragt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid als unzulässig ab; dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Klageverfahrens. Er habe den Antrag nach § 68 FGO nicht rechtzeitig gestellt. Zwar habe das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO nicht auf die Monatsfrist zur Stellung des Antrags (§ 68 Satz 2 FGO) hingewiesen. Deshalb habe sich die Frist zur Stellung des Antrags gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ein Jahr verlängert (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328). Auch diese Jahresfrist habe der Kläger indes versäumt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er trägt vor: Entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, ob die Jahresfrist nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auch dann entsprechend gelte, wenn das FA nicht nur den Hinweis nach § 68 Satz 3 FGO im Änderungsbescheid unterlassen habe, sondern -- wie im Streitfall -- überhaupt eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag nach § 68 FGO zu stellen. Diese Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzu lassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluß zurückzuweisen (§ 132 FGO).

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Sie ist aufgrund der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Nach § 68 Satz 2 FGO i. d. F. durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-ÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, S. 2109) muß der Antrag nach § 68 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts gestellt werden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist hierauf in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Fehlt der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Änderungsbescheides, so kann der Antrag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts gestellt werden (BFH-Urteil in BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328, und seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Juli 1996 I R 35/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1996, 583). Nichts anderes kann dann gelten, wenn das FA es versäumt, überhaupt auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 FGO hinzuweisen. Der Hinweis auf die Monatsfrist nach § 68 Satz 2 FGO setzt denknotwendig voraus, daß das FA gleichzeitig auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 FGO hinweist (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanz gerichtsordnung, 17. Aufl., § 68 FGO Anm. 2 b). Setzt indes der Hinweis auf die Monatsfrist nach § 68 Satz 3 FGO einen Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung voraus, so kann das Fehlen des Hinweises nicht zu anderen Rechtfolgen führen als die Unvollständigkeit des Hinweises. Im übrigen würde die zeitlich unbegrenzte Zulassung der Antragstellung nach § 68 FGO im Falle des Fehlens eines Hinweises dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Neu fassung des § 68 FGO durch das FGO- ÄndG verfolgte, zuwiderlaufen. Mit der Neufassung sollte erreicht werden, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klarheit über das weitere Verfahren zu schaffen und eine Doppelbefassung von FA und FG mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu vermeiden (Begründung zum Entwurf des FGO-ÄndG, BTDrucks 12/1061 S. 15). Ließe man in Fällen des Fehlens des Hinweises eine zeitlich unbegrenzte Antragstellung zu, so bliebe unter Umständen über Jahre hinweg unklar, ob der Änderungsbescheid bestandskräftig ist oder nicht. Auch der Schutzzweck des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO erfordert keine zeitlich unbeschränkte Zulassung der Antragstellung nach § 68 FGO. Die teilweise Unvollständigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung -- nämlich hinsichtlich der Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 FGO -- kann keine weitergehenden Rechtsfolgen haben als das vollständige Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Verwaltungsakt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 584

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