Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.11.2006 - XI B 18/06 (NV) (veröffentlicht am 31.01.2007)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung des FG an Strafgerichte

 

Leitsatz (NV)

1. Die Finanzgerichte sind nicht an die Beurteilung der Strafgerichte gebunden, sondern haben nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

2. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen, es sei denn, es handelt sich um einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.2005; Aktenzeichen 4 K 195/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.

a) Soweit sie sich darauf beruft, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe entscheidende Akten der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis einbehalten und das Finanzgericht (FG) habe insoweit gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 FGO verstoßen, als es die hierzu beantragte Befragung von namentlich benannten Zeugen unterlassen habe, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Auch nach dem klägerischen Vorbringen werden die Akten für die Ermittlung der Einkünfte der von der Klägerin zusammen mit ihrem Sohn gemeinschaftlich betriebenen Zahnarztpraxis benötigt. Diese Einkünfte sind indes bereits durch einen --mittlerweile bestandskräftigen-- Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496) einheitlich und gesondert festgestellt worden. Für die Ermittlung der Einkommensteuer der Klägerin im Streitjahr 1995 werden sie danach nicht benötigt; das Urteil des FG kann somit auch nicht auf der Nichteinvernahme der Zeugen beruhen.

Unerheblich für den Streitfall ist aus dem nämlichen Grund der Vortrag der Klägerin, das FG hätte für die Gewinnermittlung der Gemeinschaftspraxis die --niedrigeren-- Schätzungen heranziehen müssen, die das Landgericht in dem Strafverfahren gegen den Sohn der Klägerin vorgenommen hatte. Im Übrigen sind die FG nicht an die Beurteilung der Strafgerichte gebunden, sondern haben nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 3/99, BFH/NV 2000, 1459, und BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, m.w.N.).

b) Mit ihrem Vortrag, die vom FA für die Schätzung von Kapitaleinkünften herangezogene Vermögensaufstellung des Jahres 1987 enthalte unter dem Posten "andere Bausparguthaben" keinen weiteren Geldwert von 1 100 000 DM, sondern den Gegenwert des Grundstücks …straße, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung und gegen die Rechtsanwendung des FG, aber nicht gegen das Procedere des FG und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 X B 212/98, BFH/NV 1999, 1582; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82 f., m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Zahlungsbelege, die das FG als Beleg für eine von ihr vorgenommene Kapitalanlage in Luxemburg gewertet hatte, seien anonym gewesen und sie habe ihre Kapitaleinkünfte zutreffend erklärt. Das FG ist insoweit zu einer anderweitigen Würdigung gekommen.

Die Revision kann zwar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch zuzulassen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914), lässt sich den Ausführungen der Klägerin aber nicht entnehmen.

c) Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2006 vorträgt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, ist dies erst nach Ablauf der Begründungsfrist (dem 28. März 2006) geltend gemacht worden und damit nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346). Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag in diesem Schreiben, das FG habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt, beantragte Zeugeneinvernahmen unterlassen und den klaren Inhalt der Akten nicht berücksichtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1684056

BFH/NV 2007, 475

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH XI B 19/06 (NV)
BFH XI B 19/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Divergenzrüge; keine Bindung des FG an Strafgerichte  Leitsatz (NV) 1. Der Steuerpflichtige bleibt im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, auch wenn gegen ihn ein Strafverfahren läuft. 2. Wird die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren