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BFH Beschluss vom 15.11.2006 - XI B 18/06 (NV) (veröffentlicht am 31.01.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung des FG an Strafgerichte

 

Leitsatz (NV)

1. Die Finanzgerichte sind nicht an die Beurteilung der Strafgerichte gebunden, sondern haben nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

2. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen, es sei denn, es handelt sich um einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.2005; Aktenzeichen 4 K 195/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.

a) Soweit sie sich darauf beruft, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe entscheidende Akten der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis einbehalten und das Finanzgericht (FG) habe insoweit gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 FGO verstoßen, als es die hierzu beantragte Befragung von namentlich benannten Zeugen unterlassen habe, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Auch nach dem klägerischen Vorbringen werden die Akten für die Ermittlung der Einkünfte der von der Klägerin zusammen mit ihrem Sohn gemeinschaftlich betriebenen Zahnarztpraxis benötigt. Diese Einkünfte sind indes bereits durch einen --mittlerweile bestandskräftigen-- Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496) einheitlich und gesondert festgestellt worden. Für die Ermittlung der Einkommensteuer der Klägerin im Streitjahr 1995 werden sie danach nicht benötigt; das Urteil des FG kann somit auch nicht auf der Nichteinvernahme der Zeugen beruhen.

Unerheblich für den Streitfall ist aus dem nämlichen Grund der Vortrag der Klägerin, das FG hätte für die Gewinnermittlung der Gemeinschaftspraxis die --niedrigeren-- Schätzungen heranziehen müssen, die das Landgericht in dem Strafverfahren gegen den Sohn der Klägerin vorgenommen hatte. Im Übrigen sind die FG nicht an die Beurteilung der Strafgerichte gebunden, sondern haben nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 3/99, BFH/NV 2000, 1459, und BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, m.w.N.).

b) Mit ihrem Vortrag, die vom FA für die Schätzung von Kapitaleinkünften herangezogene Vermögensaufstellung des Jahres 1987 enthalte unter dem Posten "andere Bausparguthaben" keinen weiteren Geldwert von 1 100 000 DM, sondern den Gegenwert des Grundstücks …straße, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung und gegen die Rechtsanwendung des FG, aber nicht gegen das Procedere des FG und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 X B 212/98, BFH/NV 1999, 1582; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82 f., m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Zahlungsbelege, die das FG als Beleg für eine von ihr vorgenommene Kapitalanlage in Luxemburg gewertet hatte, seien anonym gewesen und sie habe ihre Kapitaleinkünfte zutreffend erklärt. Das FG ist insoweit zu einer anderweitigen Würdigung gekommen.

Die Revision kann zwar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch zuzulassen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914), lässt sich den Ausführungen der Klägerin aber nicht entnehmen.

c) Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2006 vorträgt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, ist dies erst nach Ablauf der Begründungsfrist (dem 28. März 2006) geltend gemacht worden und damit nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346). Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag in diesem Schreiben, das FG habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt, beantragte Zeugeneinvernahmen unterlassen und den klaren Inhalt der Akten nicht berücksichtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1684056

BFH/NV 2007, 475

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