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BFH Beschluss vom 15.10.1999 - IX B 91/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Klärungsbedürftigkeit bei Begriff der Herstellung, bei der AfA für ein Arbeitszimmer, bei der Abzugsbeschränkung bei mehreren Arbeitsstätten und bei Berufskleidung

 

Leitsatz (NV)

  1. Es ist geklärt, daß Herstellungskosten aufgrund einer wesentlichen Verbesserung noch nicht allein deshalb vorliegen, weil hohe Aufwendungen getätigt oder eine werterhöhende Modernisierung durchgeführt wurde.
  2. Bei der AfA für ein Arbeitszimmer kommt es nicht auf die individuelle Nutzungsdauer durch den Steuerpflichtigen an.
  3. Es ist geklärt, daß ein Werbungskostenabzug ausscheidet, wenn die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4-5, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 33; HGB § 255 Abs. 2; FördG § 3; GG Art. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang noch nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die "Definition eines Neubaues im Sinne des Fördergebietsgesetzes" im Streitfall klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

Zur Frage, was unter Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (vgl. § 3 des Fördergebietsgesetzes --FördG--) im Steuerrecht zu verstehen ist, besteht eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung. Herstellen einer Wohnung bedeutet nach dieser Rechtsprechung, daß eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird. Grundsätzlich kann auch in einem bereits bestehenden Gebäude eine neue Wohnung hergestellt werden, wenn das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird. Hierfür reicht eine Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums nicht aus, sondern die neu eingefügten Gebäudeteile müssen dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben (BFH-Urteil vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94). Geklärt ist auch, daß Herstellungskosten aufgrund einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) noch nicht allein deshalb vorliegen, weil hohe Aufwendungen getätigt oder eine werterhöhende Modernisierung durchgeführt wurde (Senatsurteil vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802).

Ausgehend von den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), daß im Streitfall lediglich Innenwände, Fußböden und die Heizungsanlage im wesentlichen erneuert wurden, hat der Kläger sich weder mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Herstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes auseinandergesetzt noch dargelegt, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält.

Allein die Behauptung, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) anzunehmen sei, genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. auch BFH-Beschluß vom 4. Februar 1987 III B 151/86, BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339). Insoweit fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die unterschiedliche Behandlung von Neubauten und Modernisierungsmaßnahmen durch den Gesetzgeber nicht zu rechtfertigen ist.

2. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung für die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) des Arbeitszimmers nicht dargelegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß sich die AfA bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598). Auf die individuelle Nutzungsdauer kommt es nicht an. Aus welchen Gründen diese ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantwortende Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte, legt der Kläger nicht dar, wenn er lediglich auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweist.

3. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten gleichzeitig haben kann, die der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterliegen (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296; vom 2. Februar 1994 VI R 40/90, BFH/NV 1994, 546; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701). Als Arbeitsstätte ist nach ständiger Rechtsprechung die regelmäßige (feste) Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers anzusehen, an der er die von ihm geschuldeten Leistungen zu erbringen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1979 VI R 64/78, BFHE 129, 173, BStBl II 1980, 124). Daß trotz dieser gefestigten Rechtsprechung eine erneute Entscheidung zur Frage der Fahrten zwischen Wohnung und mehreren Arbeitsstätten erforderlich wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er auf das Problem mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten eines Richters bei verschiedenen Gerichtsstandorten hinweist, geht es lediglich um die Anwendung der feststehenden Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall; die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wird damit nicht dargelegt.

4. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, daß ein Werbungskostenabzug bereits immer dann ausscheidet, wenn die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt, auch wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH-Urteile vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202; vom 24. April 1992 VI R 94/89, BFH/NV 1993, 12). Der Kläger setzt sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinander, noch enthält die Beschwerde neue gewichtige, vom BFH bislang noch nicht geprüfte Einwände.

5. Soweit der Kläger schließlich begehrt, Aufwendungen, die mittelbar durch den Konkurs des Bauunternehmers entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, fehlt es bereits an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Es genügt nicht, daß der Kläger geltend macht, das Urteil des FG sei insoweit rechtsfehlerhaft oder die Behauptung, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall bisher noch nicht entschieden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62). Der Hinweis auf die Häufigkeit der Konkurse von Bauunternehmen und vergleichbare Sachverhalte bei entsprechender Bauverzögerung im Bereich von Einfamilienhäusern ist nicht ausreichend, um eine streitige Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit darzulegen.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424750

BFH/NV 2000, 428

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