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BFH Beschluss vom 15.10.1986 - III S 7/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung: auf Antrag beider zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehegatten; von bereits verwirkten Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (NV)

1. Beantragen beide Ehegatten, die Vollziehung eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheides auszusetzen, hat aber nur einer von ihnen den Bescheid angefochten, so ist der Antrag des anderen grundsätzlich unzulässig.

2. Zur Aussetzung der Vollziehung bei Säumniszuschlägen, die nach Inkrafttreten des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 verwirkt wurden.

 

Normenkette

AO 1977 § 240; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Für die Jahre 1975 bis 1977 war streitig, ob der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) Aufwendungen für ein von ihm errichtetes Einfamilienhaus sowie sämtliche Beitragszahlungen für eine Direktversicherung zugunsten seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau, der Antragstellerin, als Betriebsausgaben abziehen konnte.

Die vom Kläger allein erhobene Klage hatte keinen Erfolg gehabt. Während des Revisionsverfahrens beantragten der Kläger und die Antragstellerin, die Vollziehung hinsichtlich folgender Beträge auszusetzen:

Einkommensteuer 1977 DM 8 757,00,

Säumniszuschläge 1977 DM 696,00 und

Kirchensteuer 1977 DM 789,90.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge haben beide keinen Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin war von Anbeginn an unzulässig, da sie gegen den maßgebenden Steuerbescheid - im Gegensatz zum Kläger - keinen Rechtsbehelf ergriffen hatte. Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt eine Aussetzung der Vollziehung aber nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt ,,angefochten" ist (siehe Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530, und vom 19. August 1969 VI B 51/69, BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685).

2. Der Antrag des Klägers mußte aus folgenden Gründen abgelehnt werden: Die Vollziehung kann nur so lange ausgesetzt werden, als Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen. Diese Voraussetzung ist dann nicht mehr erfüllt, wenn eine Nachprüfung der Verwaltungsakte wegen einer zwischenzeitlich ergangenen rechtskräftigen Entscheidung und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit der Verwaltungsakte nicht mehr möglich ist.

Im Streitfall hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 3. Oktober 1986 III R 88/85 die Revision im Hauptverfahren (Einkommensteuer 1975 bis 1977) als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht fest, daß der angefochtene Einkommensteuerbescheid auch für 1977 nicht mehr abgeändert werden kann.

Im übrigen haben auch vor Ergehen der Entscheidung im Hauptverfahren keine ernsthaften Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 1977 bestanden.

Jedenfalls aus diesem Grunde konnte auch der Antrag des Klägers hinsichtlich der Säumniszuschläge keinen Erfolg haben. Der Senat kann offenlassen, ob das Begehren des Klägers insoweit nicht erst als Antrag auf Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen ausgelegt werden müßte (siehe hierzu den Beschluß des BFH vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645). Er braucht auch nicht zu entscheiden, ob er dem genannten Beschluß in BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645 im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung (durch § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung - AO 1977 -) folgen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423413

BFH/NV 1987, 142

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