Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.03.2007 - XI S 33/06 (NV) (veröffentlicht am 25.04.2007)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von einer Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (NV)

Die in § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO getroffene Regelung, dass von einer Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen werden kann, ist durch die Einführung der Anhörungsrüge zum 1. Januar 2005 nicht verfassungswidrig geworden.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 5 S. 2, § 133a

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom Dezember 2006 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss hat der Kläger am 27. Dezember 2006 Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Gegenvorstellung eingelegt. Zur Begründung rügt er Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Verstöße gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip. Das Absehen von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei seit Einführung der Anhörungsrüge zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz --AnhRüG--) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) nicht mehr verfassungsgemäß. Denn bei gänzlichem Fehlen einer Entscheidungsbegründung sei eine wirksame gerichtliche Kontrolle, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt worden sei, nicht möglich.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

a) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2006 VIII S 12/06, BFH/NV 2006, 1849, m.w.N.).

b) Umstände, aus denen sich ergibt, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat der Kläger nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 133a Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 FGO). Hierfür genügt nicht seine Behauptung, der Senat hätte nicht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses absehen dürfen.

Nach § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Deshalb kann allein daraus, dass der Senat von § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO Gebrauch gemacht hat, nicht geschlossen werden, dass er bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung Vorbringen des Klägers nicht erwogen hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO nicht durch die Einführung der Anhörungsrüge zum 1. Januar 2005 verfassungswidrig geworden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO z.B. BFH-Beschluss vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 59, m.w.N.). Mit dem AnhRüG sollte der Rechtsschutz gegen die Verletzung von Verfahrensgrundrechten vereinfacht und verbessert werden. Ein Anspruch der Beteiligten auf eine begründete Entscheidung wurde dadurch jedoch nicht geschaffen. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Weder die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Rechtsweggarantie noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beinhalten einen Anspruch auf eine begründete Entscheidung. Soweit das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Recht auf rechtliches Gehör einen solchen Anspruch umfasst, gilt dieser nicht für Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar sind (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. Februar 1979  2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287; vom 14. November 1989  1 BvR 956/89, BVerfGE 81, 97, 106). Zu letzteren Entscheidungen gehören auch die Entscheidungen des BFH über Nichtzulassungsbeschwerden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 97, m.w.N.). Bei den gegen solche Entscheidungen gegebenen Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ordentliche, sondern um außerordentliche Rechtsbehelfe (zur Anhörungsrüge z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314; vom 1. Juni 2006 XI S 22/05, juris; zur Verfassungsbeschwerde z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juni 1993  2 BvR 1767/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 541; vom 12. Februar 2003  2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257; vom 27. Januar 2005  2 BvR 2223/03, BFH/NV 2005, Beilage 3, 258).

2. Soweit der Kläger nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip rügt, kann der Senat offenlassen, ob die Eingabe als Gegenvorstellung im bisher verstandenen Sinne neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (zustimmend z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VII S 47/05, BFH/NV 2006, 104; ablehnend z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls unzulässig, weil sie als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzwidrigkeit"; vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. September 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Derartige Rechtsverstöße hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind sie erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Nach dem Gebührentatbestand Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (Kostenverzeichnis) in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des AnhRüG ist eine Festgebühr in Höhe von 50 € bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

Gerichtsgebühren für die Gegenvorstellung entstehen nicht, da für das Verfahren der Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1726815

BFH/NV 2007, 1180

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt lediglich per Telefax erhobene Anhörungsrüge
Mann sitzt an Tisch vor Computerbildschirm
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.


BVerfG: Keine Auferlegung der Anwaltskosten ohne Begründung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, so dürfen dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen nicht ohne Begründung auferlegt werden. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen statt.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH XI S 27/06 (NV)
BFH XI S 27/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anhörungsrüge, Gegenvorstellung  Leitsatz (NV) 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren