Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.03.1994 - IX R 6/91

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses des FA für eine von ihm eingelegte Revision infolge eines auf die Steuerfestsetzung des FG vorbehaltlos bezugnehmenden Änderungsbescheids)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine vom ihm eingelegte Revision entfällt, mit der Folge, daß diese unzulässig wird, wenn das FA in einen während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten Höhe vorbehaltlos übernimmt.

2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem Änderungsbescheid entsprechend § 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 aus.

3. Wenn das FA mit der Übernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, muß es in dem Änderungsbescheid zum Ausdruck bringen, daß es die Übernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung --vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens-- gewollt hat.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 2 S. 1, § 126 Abs. 1; AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.11.1990; Aktenzeichen X-K 104/88)

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das vom 1. August 1985 bis zu seiner Versteigerung im Jahre 1987 leer stand. Er machte für das Streitjahr 1986 als Werbungskosten Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge, Grundsteuern und Absetzungen für Abnutzung --AfA-- (insgesamt 45 832 DM) vergeblich geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte deren Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Kläger habe in dem Streitjahr keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gehabt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, indem es die Einkommensteuer aufgrund von Schuldzinsen als Werbungskosten insoweit herabsetzte, als die Darlehensschulden nicht durch den Versteigerungserlös abgedeckt werden konnten. Im übrigen wies es die Klage ab.

Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Nachdem die Revisionsbegründung dem Kläger unter dem 29. Januar 1991 übersandt worden war, verfolgt dieser mit seiner am 24. Mai 1991 eingegangenen Anschlußrevision sein Klagebegehren weiter.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten von 45 832 DM auf 4 156 DM festzusetzen.

Zur Begründung seiner Anschlußrevision verweist der Kläger auf sein Vorbringen vor dem FG.

Das FA hat während des Revisionsverfahrens am 11. Juli 1991 den mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1986, zuletzt geändert am 26. Oktober 1990, in der Weise geändert, daß "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.11.1990 mit ihrer Zustimmung nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 132 AO nachträglich auch hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags gemäß § 165 Abs.1 AO für vorläufig erklärt" wird. Das FA hat mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 19. Februar 1993 "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Bescheids vom 11. Juli 1991 mit ihrer Zustimmung nach § 172 Abs.1 Nr.2 a der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 132 AO" hinsichtlich weiterer Punkte für vorläufig erklärt.

Auf den Hinweis des Berichterstatters des erkennenden Senats, das Rechtsschutzbedürfnis für seine Revision könne durch die Änderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 entfallen sein, hat das FA vorgetragen, diese Verwaltungsakte seien nichtig und damit unbeachtlich, da sie nicht die betragsmäßig festgesetzte Steuer enthielten. Dieses Erfordernis für einen Steuerbescheid werde nicht durch die Bezugnahme auf das Urteil des FG ersetzt. Der Kläger hat auf den Hinweis des Berichterstatters das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision des FA ist unzulässig mit der Folge, daß sie durch Beschluß nach § 126 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen ist. Das FA hat mit dem Erlaß der Änderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 das Rechtsschutzbedürfnis für seine Revision verloren.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Revision ist gegeben, wenn der Revisionskläger ein berücksichtigungswürdiges Interesse daran hat, ein Revisionsverfahren zu dem Zwecke zu führen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501). Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt zur Unzulässigkeit der Revision (BFH-Urteil vom 24. November 1982 II R 172/80, BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237). Dies ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu beachten (BFH-Beschluß vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302).

Das FA hat mit dem Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 durch die Übernahme der Einkommensteuerfestsetzung des FG dem Klagebegehren des Klägers in der Höhe entsprochen, in der es mit der Revision das Urteil des FG angefochten hat. Es hat die im Urteil des FG enthaltene Steuerfestsetzung in den aufgrund seiner eigenen Änderungskompetenz nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.a der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Bescheid vom 11. Juli 1991 durch Bezugnahme übernommen, ohne daß es hierzu verpflichtet gewesen wäre, und ohne der Übernahme der finanzgerichtlichen Steuerfestsetzung den Vorbehalt hinzuzufügen, daß der BFH im Revisionsverfahren die Auffassung des FG bestätigt.

Der Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 und der nachfolgende vom 19. Februar 1993 sind entgegen der Auffassung des FA nicht deswegen nichtig und damit unbeachtlich, weil in ihnen die Einkommensteuerfestsetzung nicht der Höhe nach angegeben ist. Allerdings muß ein schriftlicher Steuerbescheid nach § 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen. Die Angabe der Steuerschuld kann jedoch durch eine Bezugnahme auf den geänderten Bescheid ersetzt werden (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219). Im Streitfall hat das FA in seinem Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 auf "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.11.1990" Bezug genommen. Zum Zwecke der Bezeichnung der Steuerschuld i.S. von § 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 muß eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung durch das FG ebenso ausreichen wie eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung in dem geänderten Bescheid. Denn wenn das FG auf die Anfechtungsklage hin die Steuer nach § 100 Abs.2 Satz 1 FGO festsetzt, so ändert es den angefochtenen Verwaltungsakt anstelle des FA (Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 100 Anm.24).

Ein Vorbehalt des FA dahingehend, daß es die Steuerfestsetzung des FG nur für den Fall der Bestätigung der Rechtsauffassung des FG durch den BFH in den Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 übernommen hat, läßt sich nicht bereits aus der Tatsache herleiten, daß das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat. Wenn das FA dem Klagebegehren nicht teilweise hätte entsprechen wollen, hätte es in dem Änderungsbescheid klar erkennbar zum Ausdruck bringen müssen, daß es die Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung durch das FG nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung --vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens-- gewollt hat (BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; vom 23. August 1993 IX R 29/89, BFH/NV 1994, 114). Im Streitfall hat das FA die Steuerfestsetzung durch das FG vorbehaltlos in den verbindlichen Regelungsteil des Änderungsbescheids vom 11. Juli 1991 übernommen.

Nach dem Fortfall seines Rechtsschutzbedürfnisses hätte das FA das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, um eine Verwerfung seiner Revision als unzulässig zu vermeiden. Statt dessen hat es an seiner Revision trotz des Hinweises des Berichterstatters, das Rechtsschutzbedürfnis für seine Revision könne durch die Änderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 entfallen sein, festgehalten.

2. Die Anschlußrevision des Klägers ist ebenfalls unzulässig und somit durch Beschluß nach § 126 Abs.1 FGO zu verwerfen.

Das Revisionsbegehren des Klägers muß als Anschlußrevision gewertet werden, denn er hat sich nicht mit dem Antrag begnügt, die Revision des FA zurückzuweisen. Vielmehr begehrt er, das angefochtene Urteil, mit dem das FG die Klage teilweise abgewiesen hat, aufzuheben und entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen.

Die Anschlußrevision des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil es sich um eine unselbständige Anschlußrevision handelt und sich die Revision des FA als unzulässig erwiesen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V R 126/81 BFH/NV 1989, 33).

Nachdem das angefochtene Urteil dem Kläger am 3. Dezember 1990 zugestellt worden war, war die Revisionsfrist am 3. Januar 1991 und die Revisionsbegründungsfrist am 4. Februar 1991 abgelaufen. Die Anschlußrevision des Klägers ging erst am 24. Mai 1991 beim BFH ein.

Die Erklärung des Klägers, das Revisionsverfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, ist unbeachtlich. Eine Erledigungserklärung, die in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben wird, ist wirkungslos (BFH-Beschluß vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 53).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65024

BStBl II 1994, 599

BFHE 174, 4

BFHE 1995, 4

BB 1994, 1140

BB 1994, 1140 (L)

DStZ 1994, 639 (L)

HFR 1994, 537-538 (LT)

StE 1994, 312 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren anhängig ist.


BFH: Antrag auf Vollverschonung im Rahmen eines Änderungsbescheids
Taschenrechner und 50-Euro-Scheine unter einer Lupe
Bild: Pixabay

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG i. d. F. von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung der Vorschrift hat nicht zur Folge, dass die Verschonung insgesamt zu versagen ist, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


BFH IX R 29/89 (NV)
BFH IX R 29/89 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Fortfall des Rechtsschutzinteresses für Revision des FA nach Bescheidsänderung entsprechend dem FG-Urteil  Leitsatz (NV) Das Rechtsschutzinteresse des FA für die von ihm eingelegte Revision entfällt, wenn es in einem ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren