Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.02.1989 - V B 98/88 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gem. § 128 FGO bedarf keiner besonderen Begründung. Das Begehren des Rechtsmittelführers muß jedoch - wie bei jedem anderen Rechtsmittel - erkennbar sein.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wonach dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) aufgegeben werden sollte, Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben bzw. bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einzustellen. Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers ab. In den Gründen hat es unentschieden gelassen, ob das Begehren des Antragstellers als Antrag

a) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen,

b) auf Aussetzung der Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen oder

c) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

aufzufassen ist. Das FG hat für den Fall, daß eine einstweilige Anordnung beantragt worden ist (oben c), offengelassen, ob die begehrte einstweilige Anordnung sich auf

a) die Untersagung der Vollstreckung aus den Umsatzsteuerfestsetzungen,

b) die Einstellung oder Aufhebung der bisher vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen,

c) das Verbot künftiger Vollstreckungsmaßnahmen

richtet.

Gegen den Beschluß des FG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat weder einen Antrag gestellt noch die Beschwerde begründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 FGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Weitere Vorschriften über den Inhalt der Beschwerdeentscheidung enthält das Gesetz nicht. Die Beschwerde bedarf daher keiner besonderen Begründung (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87 /85, BFH / NV 1986, 541; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH / NV 1986, 543; vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH / NV 1988, 579). Das schließt jedoch - wie der BFH im Beschluß vom 21. August 1974 II B 9/74 (BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717) ausgeführt hat - nicht aus, daß auch an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. So muß die Beschwerdeschrift - wie jede Rechtsmittelschrift - das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen.

Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, was der Antragsteller erreichen will. Im Regelfall einer nichtbegründeten Beschwerde wird das Begehren des Rechtsmittelführers dem erstinanzlichen Antrag zu entnehmen sein. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer den abgelehnten Antrag mit der Beschwerde weiterverfolgt. Im Streitfall hat jedoch das FG den Antrag des Antragstellers als nicht eindeutig beurteilt und ihm verschiedene Auslegungsmöglichkeiten beigemessen. Es kann dahinstehen, ob diese Würdigung durch das FG zutreffend war. Jedenfalls mußte unter diesen Umständen der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift klarstellen, ob er die Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung begehrte und mit welchem Inhalt jeweils diese Entscheidungen ergehen sollten. Mangels einer solchen Klarstellung läßt die Beschwerdeschrift des Antragstellers sein Rechtsmittelbegehren nicht erkennen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 649

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]

      (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren