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BFH Beschluss vom 15.02.1967 - IV B 18/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begründung des Beschlusses, mit dem das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet, muß erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht.

 

Normenkette

FGO § 113 Abs. 2 S. 2, § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob das Finanzgericht (FG) den Antrag des Beschwerdeführers (Steuerpflichtigen - Stpfl. -), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1964 und des Gewerbesteuermeßbescheids 1964 auszusetzen, zu Recht ablehnte.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lauten: "Eine Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO). Keine dieser Voraussetzungen trifft zu. Nach der Sach- und Rechtslage sowie nach dem bisherigen Vorbringen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide. Eine unbillige Härte ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche geltend gemacht.

Der Antrag war deshalb abzulehnen".

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Stpfl., der das FG nicht abhalf, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das FG.

Das FG mußte den Beschluß, mit dem es über den Antrag des Stpfl. auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) entschied, begründen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Eine Begründung im Sinn dieser Vorschrift ist nur dann vorhanden, wenn sie erkennen läßt, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das FG bei seiner Entscheidung ausging (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 46/62 vom 22. April 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 219 (224)). Diese bisher vor allem an Urteile gestellten Anforderungen gelten schon deshalb im gleichen Masse für Beschlüsse, weil sonst die Beteiligten und das Beschwerdegericht nicht die Möglichkeit haben, die Entscheidung des FG auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (vgl. Beschluß des Württemberg- Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1950 - IV 72/50, Deutsches Verwaltungsblatt 1951 S. 703; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, Anm. B 3 zu § 122; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Anm. II zu § 126). Dem steht nicht entgegen, daß über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem summarischen Verfahren zu entscheiden ist. Denn dadurch wird das FG nicht von seiner Verpflichtung entbunden, in der Begründung die Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art wiederzugeben, die für seine, wenn auch im summarischen Verfahren getroffene Entscheidung maßgeblich waren.

In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird nur der Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wiedergegeben und ausgeführt, die dort genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung lägen nicht vor. Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren gegeben, und der Senat macht von ihr schon deshalb Gebrauch, um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen (ebenso Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. August 1955 - II B 635/55, Verwaltungsrechtsprechung Bd. 8 Nr. 126).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412471

BStBl III 1967, 181

BFHE 1967, 502

BFHE 87, 502

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