Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.01.2008 - VIII B 222/06 (NV) (veröffentlicht am 12.03.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen

 

Leitsatz (NV)

1. Ist über eine Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.

2. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse.

3. Von vorneherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sofern nicht ausnahmsweise ein sogenannter qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt.

4. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die generellen Maßstäbe für den (Teil-) Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO geklärt. Insbesondere ist auch geklärt, dass es für die Prüfung nicht auf eine fiktive Berechnung der Liquidität ankommt, sondern entscheidend ist, ob der Steuerschuldner aufgrund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst - wegen unzutreffender Steuerfestsetzung - "freigestellt" gewesen ist.

5. § 233a AO stellt ausschließlich auf das konkrete Steuerschuldverhältnis ab. Unerheblich ist deshalb die Behandlung eines vom streitgegenständlichen unabhängigen weiteren Steuerschuldverhältnisses zu einem anderen Staat.

 

Normenkette

AO §§ 227, 233a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen 5 K 2192/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält sinngemäß die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Gründen --teilweise-- zu erlassen sind, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund nachträglich abweichender Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland besteuert werden, ein Anspruch auf Erstattungszinsen hingegen aufgrund eines Wegfalls der Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich infolge einer in den Streitjahren 1991 bis 1994 dort nur beschränkten Steuerpflicht nicht besteht.

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.

Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

b) Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Deshalb sind Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht geeignet, Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO darzutun. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

c) Hängt die Beurteilung zudem von den Umständen des Einzelfalles ab, wie dies auch bei einem Erlass aus sachlichen Gründen der Fall ist, so bedarf es besonderer Darlegungen, warum ausnahmsweise der Rechtsfrage gleichwohl eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris, m.w.N., zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall; ferner zu Ausnahmen bei Billigkeitsmaßnahmen BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.).

2. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

In der Rechtsprechung sind die generellen Maßstäbe für den (Teil-)Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 28/04, BFH/NV 2006, 697; vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155; BFH-Beschlüsse vom 2. November 2006 V B 24/05, BFH/NV 2007, 208; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, m.w.N.).

Insbesondere ist geklärt, dass es für die Prüfung nicht auf eine fiktive Berechnung der Liquidität ankommt, sondern entscheidend ist, ob der Steuerschuldner aufgrund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst --wegen unzutreffender Steuerfestsetzung-- "freigestellt" gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. März 2006 V B 82/05, BFH/NV 2006, 1433).

§ 233a AO stellt allein auf das konkreteSteuerschuldverhältnis --hier zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland-- ab (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220).

Die vom Kläger zu besonderen Ausnahmefällen der zeitlichen Gewinnverlagerung herangezogene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 697, und vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198) betrifft ersichtlich das identische Steuerschuldverhältnis.

Demgegenüber ist im Streitfall ein vom streitgegenständlichen Steuerschuldverhältnis unabhängiges weiteres Steuerschuldverhältnis zu einem anderen Staat, nämlich der Republik Österreich, betroffen.

Soweit der Kläger sich im Übrigen in der Art einer Revisionsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) wendet, werden damit keine Zulassungsgründe, insbesondere kein --weiterer-- Klärungsbedarf dargetan. Vielmehr wäre das Vorbringen allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision zu überprüfen.

Ebenso wenig wird mit der bloßen Behauptung eines Bezugs der Rechtssache zum Gemeinschaftsrecht bereits eine grundsätzliche Bedeutung hinreichend substantiiert dargetan (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).

Die Nachzahlungszinsen sind zudem entscheidend auf die vom Kläger mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) getroffene tatsächliche Verständigung für die Streitjahre zurückzuführen, sodass auch insoweit zweifelhaft ist, ob überhaupt ein sachlicher Erlassgrund besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39 zur nachträglichen Option zur Umsatzsteuerpflicht).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1951354

BFH/NV 2008, 753

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Abgabenordnung / § 227 Erlass
    Abgabenordnung / § 227 Erlass

    Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren