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BFH Beschluss vom 14.10.2003 - X B 90/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlüssige Darlegung des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.
  2. Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) entwickelten Grundsätze sinngemäß. Danach muss der Beschwerdeführer zur gebotenen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten (abstrakten) Rechtsfrage substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, so muss substantiiert dargelegt werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen 16 K 6769/98 E)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―FGO n.F.― entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.).

a) Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.

Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) entwickelten Grundsätze sinngemäß (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38). Danach muss der Beschwerdeführer zur gebotenen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten (abstrakten) Rechtsfrage substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, so muss substantiiert dargelegt werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die von ihnen in Zweifel gezogene Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass das dem Steuerpflichtigen zustehende Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zu Beginn des Ermittlungszeitraums ausgeübt werden könne und eine solche Wahl das Bewusstsein des Steuerpflichtigen voraussetze, überhaupt einen (einkommensteuerbaren) Gewinn und nicht etwa Überschusseinkünfte (z.B. solche aus Vermietung und Verpachtung) zu ermitteln, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. ―aus jüngerer Zeit― z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, jeweils m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des BFH).

Gegen diese Rechtsauffassung haben die Kläger ―ohne sich dabei auf anderslautende Stimmen aus dem Schrifttum und/oder aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) zu stützen― im Wesentlichen eingewendet, sie führe "in vielen Fällen dazu, dass (es) dem Steuerpflichtigen nach den faktischen Gegebenheiten schlichtweg verwehrt (sei), dieses Wahlrecht auszuüben, weil er zu Beginn seiner Tätigkeit in positiver oder negativer Hinsicht nicht voraussehen (könne). Damit (nehme) die von der Rechtsprechung angenommene Vorverlegung der Möglichkeit der Wahlrechtsausübung zugunsten der Einnahme-Überschuss-Rechnung dem Steuerpflichtigen jedwede … Planungssicherheit" … Bei "allen Wahlrechten in Form von Willenserklärungen an die Adresse der Finanzverwaltung (würden) diese … erst nach Abschluss einer Besteuerungsperiode ausgeübt … Dies (sei) einzig sachgerecht, weil auf diese Weise der … Steuerpflichtige rückblickend alle Fakten (kenne), die er für seine Entscheidung, in welche Richtung er das Wahlrecht (ausübe), (benötige). Völlig atypisch (sei es), das Wahlrecht nicht durch Abgabe einer Willenserklärung, sondern praktisch (durch) die Art seiner Aufzeichnungen ―also im stillen Kämmerlein― ausüben zu müssen. Mit der restriktiven Auslegung … des § 4 Abs. 3 EStG (seien) praktisch diejenigen Personen, die im Zeitpunkt der Einnahmeerzielung nicht (gewusst hätten), dass das Ergebnis ihrer Tätigkeit, Gewinne im Sinne des EStG als steuerliches Ergebnis in Form einer Überschussrechnung … ermitteln zu müssen, von dem Genuss des dort normierten Wahlrechts ausgeschlossen …".

Mit diesen Ausführungen vermochten die Kläger keine ―neuen― Einwendungen gegen die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu erheben, welche der BFH noch nicht bedacht und (ausdrücklich oder stillschweigend) verworfen hat.

Zwar findet sich ein Teil der von den Klägern geübten Kritik an dieser Rechtsprechung vereinzelt auch in der Judikatur der FG (vgl. FG Berlin, Urteil vom 19. März 1997 VI 40/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1164; aufgehoben durch BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1195) und im Schrifttum (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau 1998, 233, 245; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Rz. 552) wieder. Diese Kritik hat der BFH allerdings ―wie sich vor allem dem (einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden) Urteil in BFH/NV 1999, 1195 eindeutig entnehmen lässt― zur Kenntnis genommen und für nicht durchgreifend erachtet.

2. Aus denselben Erwägungen erfüllt die Beschwerdebegründung auch nicht die Voraussetzungen für die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076952

BFH/NV 2004, 220

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