Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.10.2002 - VII B 78/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Übergehen eines Beweisantrages und Rügeverlust

 

Leitsatz (NV)

  1. Enthält die Rechtsmittelbelehrung den fehlerhaften Hinweis, dass die Nichtzulassungsbeschwerde beim FG einzulegen ist, kann die Beschwerde innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Urteils eingelegt werden.
  2. Hat das FG in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Zeugenbeweises abgesehen hat, genügt in der Beschwerdeschrift die schlichte Rüge der Nichtvernehmung zur Bezeichnung der den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen.
  3. Diese Begründungserleichterung (2.) hat nicht zur Folge, dass in der Beschwerdeschrift auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte.
 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b

 

Tatbestand

I. In einer dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) vorliegenden Abtretung trat der Steuerpflichtige C dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Betrag von 250 DM aus der zu erwartenden Einkommensteuererstattung für das Jahr … ab.

Die aufgrund der eingereichten Steuererklärung des C durchgeführte Einkommensteuerveranlagung … ergab einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3 835 DM. Diesen überwies das FA in voller Höhe auf das in der Abtretungsanzeige bezeichnete Konto des Klägers.

Nachdem das FA die zu hohe Überweisung an den Kläger bemerkte, forderte es von diesem den Differenzbetrag von 3 585 DM zurück.

Der gegen den Rückforderungsbescheid eingelegte Einspruch mit dem der Kläger einwandte, er habe den Differenzbetrag an C weitergeleitet, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Das FA habe den Kläger zu Recht als Leistungsempfänger des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Die Rückforderung sei auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Rückforderungsbetrag dem Kläger nach kurzer Zeit zurückerstattet werden müsste. Angesichts der Abweichung der Unterschriften unter der Einkommensteuererklärung und der Abtretungsanzeige von den Unterschriften auf den vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Bescheinigungen des C könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem C der Steuererstattungsbetrag eindeutig zustehe. Ebenso wenig sei die Weiterleitung des Erstattungsbetrages an den C aufgrund der Bescheinigungen nachgewiesen. Die von dem Kläger angeregte Zeugeneinvernahme des C werde gemäß § 79 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Verzögerung des Rechtsstreit zurückgewiesen. Die Präklusion könne nicht dadurch abgewendet werden, dass ein Beteiligter ohne überzeugende Gründe die gerichtlich angeforderten Unterlagen nur teilweise beibringe und ersatzweise Zeugenvernehmung beantrage.

Das Urteil ist dem Klägervertreter am 5. Februar 2002 zugestellt worden. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim FG einzulegen ist.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 5. März 2002 Nichtzulassungsbeschwerde beim FG eingelegt. Dieses leitete den Beschwerdeschriftsatz unmittelbar an den Bundesfinanzhof (BFH) weiter, wo er am 7. März 2002 einging. Mit der Beschwerde rügt der Kläger, das FG sei dem Beweisangebot auf Vernehmung des C als Zeugen für die Authentizität der Unterschriften des Zeugen unter allen vorgelegten Schriftstücken zu Unrecht mit dem Argument der Prozessverzögerung nicht nachgekommen. Dieses Beweisangebot sei bereits in dem Schriftsatz vom 9. Mai 2001 gemacht worden. Eine Verzögerung des Rechtsstreits sei angesichts der erst am 16. Januar 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe das FG ausweislich einer Aktennotiz die Ausschlussfrist aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Monatsfrist beim BFH eingelegt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den fehlerhaften Hinweis, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim FG einzulegen ist. Die Beschwerde konnte daher ―wie geschehen― gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 FGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils beim BFH eingelegt werden.

2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht hinreichend dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Mit der Behauptung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) macht der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, der bei ordnungsgemäßer Bezeichnung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) grundsätzlich eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers schlüssig die erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema, also die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen, ergeben, denn dem Kläger kommt für seine Verfahrensrüge insoweit eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung zugute. Denn soweit das FG ―wie im Streitfall― selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise (hier: die Einvernahme des C als Zeugen) abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, so dass die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen würde. Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtvernehmung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F.).

Allerdings gehört zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 597, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ―ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge― verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Die eingangs erwähnten Begründungserleichterungen führen im Übrigen nicht etwa dazu, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum Nichteintritt eines Rügeverlustes verzichtet werden könnte. Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelnde Ladung des benannten Zeugen zum Termin erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912). Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Einholung der beantragten Zeugeneinvernahme durch seinen fachkundigen Prozessbevollmächtigten gerügt worden ist. Auch sind keine Gründe dafür erkennbar, dass die rechtzeitige Rüge des behaupteten Verfahrensfehlers aufgrund des Verhaltens des FG nicht möglich gewesen wäre. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nach Stellung der gegenseitigen Anträge den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Der Kläger hat weder zu diesem Zeitpunkt noch in einem bis zum Ergehen des Urteils nachgereichten Schriftsatz die Aufmerksamkeit des Gerichts auf seinen Beweisantrag gelenkt bzw. das Übergehen gerügt. Auf die Rüge ist damit wirksam verzichtet, so dass die Beschwerde jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben kann. Der Senat braucht daher die Frage nicht zu erörtern, ob die vom FG für die Nichteinvernahme des C als Zeugen gegebene Begründung wirklich trägt.

b) Soweit der Kläger des Weiteren ausführt, das FG habe den Kläger zu Unrecht als Leistungsempfänger des Erstattungsbetrages und nicht als Vertreter des Steuerpflichtigen C angesehen, rügt er ―nach Art einer Revisionsbegründung― ausschließlich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils; ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO wird damit nicht dargelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 884174

BFH/NV 2003, 322

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
Schnelleinstieg Zoll
Bild: Haufe Shop

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


BFH VII B 183/99 (NV)
BFH VII B 183/99 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Übergehen eines Beweisantrags und Rügeverlust  Leitsatz (NV) Hat das FG in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Zeugenbeweises abgesehen hat, genügt in der Beschwerdeschrift die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren