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BFH Beschluss vom 14.09.2007 - VIII B 20/07 (NV) (veröffentlicht am 07.11.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; verlängerte Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage gegeben sein.

2. § 171 AO regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern schiebt bei Vorliegen einschlägiger Sachverhalte lediglich deren planmäßigen Eintritt über den anderenfalls eingetretenen Ablauf der regulären Feststellungsfrist hinaus.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 171 Abs. 9, § 371 Abs. 1, 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 14 K 227/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) innerhalb der Beschwerdefrist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

2. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse. Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1335).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Ausgehend von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angefochtenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die gemäß § 118 Abs. 2 FGO mithin den BFH auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde binden, liegen für das allein noch von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Streitjahr 1994 die Voraussetzungen für die auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) bezüglich der hinterzogenen, auf die hinzugeschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Einkommensteuer vor.

Der für 1994 im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung erlassene Einkommensteueränderungsbescheid vom 5. November 2001 ist offensichtlich vor Ablauf dieser regulären, verlängerten Festsetzungsfrist den Klägern wirksam bekannt gegeben worden.

Auf Fragen der Anlauf- (§ 170 AO) bzw. Ablaufhemmung (§ 171 AO) kommt es somit für das Streitjahr 1994 nicht an.

Selbst wenn der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt auch unter § 171 Abs. 9 AO subsumiert werden kann, kommt es nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn deren planmäßiger Ablauf nach dem Ablauf einer aus § 171 AO folgenden Ablaufhemmung liegt. § 171 AO regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern schiebt bei Vorliegen einschlägiger Sachverhalte lediglich deren planmäßigen Eintritt über den andernfalls eingetretenen Ablauf der regulären Feststellungsfrist hinaus (vgl. Urteil des FG München vom 11. Mai 1990  15 K 4481/89, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 95, rkr.; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor § 169 AO Rz 18; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 1; im Ergebnis ebenfalls Frotscher in Schwarz, AO, § 169 Rz 2; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 169 Rz 3).

Andernfalls würde eine Selbstanzeige eines Steuerpflichtigen nach § 371 Abs. 1 AO nicht lediglich zur Straffreiheit führen, sondern zusätzlich zu einer Verjährung hinterzogener Steuerbeträge. § 371 Abs. 3 AO setzt indes für die Straffreiheit gerade voraus, dass die zugunsten des Steuerpflichtigen hinterzogene Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist auch entrichtet wird (vgl. Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 169 Rz 20).

Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung verschiedener FG sowie das von ihnen angegebene Schrifttum befassen sich ausschließlich mit spezifischen Fragen der Auslegung und Anwendung des § 171 AO, hingegen nicht mit der für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1822188

BFH/NV 2008, 25

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