Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.09.2005 - VI R 18/03 (NV) (veröffentlicht am 23.11.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen bei Wandeldarlehensverträgen

 

Leitsatz (NV)

Bei Wandeldarlehensverträgen steht weder die Vornahme der "Anfangsbesteuerung" in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen noch das bloße Unterlassen der "Endbesteuerung" bei der ursprünglichen Veranlagung der Annahme entgegen, dass das FA bei rechtlich zutreffender Entscheidung und rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsachen den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Übertragung junger Aktien bei Ausübung des Wandlungsrechts in dem Jahr als Arbeitslohn erfasst hätte, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangte.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126a

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 1 K 1882/02)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die verbilligte Übertragung der Aktien einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil erzielte, der ihr im Streitjahr zufloss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706). Einwendungen gegen die Höhe des geldwerten Vorteils haben die Kläger nicht erhoben.

2. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt lagen auch die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 8. März 2000 vor. Dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) war bei Erlass dieses Bescheids nicht bekannt, wie viele Aktien die Klägerin zu welchem Kurs aufgrund der --dem FA bekannten-- Wandlung erhalten hatte. Ohne die Kenntnis dieser Tatsachen wusste das FA nicht, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin über den in der Anlage N erklärten Bruttoarbeitslohn hinaus einen geldwerten Vorteil aus dem verbilligten Aktienbezug erzielt hatte.

a) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 kommt allerdings nur in Betracht, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533). Die Frage, wie die Finanzbehörde den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre (z.B. Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180). Weil § 173 AO 1977 keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern bietet, verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch im einzelnen Korrekturfall die Kontrolle, dass nicht rechtliche Erwägungen die eigentliche Ursache für die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids sind (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853).

b) Im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 8. März 2000 gab es zwar noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts bei Wandeldarlehen. Allerdings lag zu der ähnlichen Fallkonstellation bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen bereits das Urteil des FG München vom 24. Juni 1999  10 K 3851/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 494) vor, welches --wie das dort beklagte FA-- von einer Endbesteuerung ausging. Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist sowohl bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen als auch bei Wandeldarlehen die Endbesteuerung vorzunehmen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BFH/NV 2005, 1702, und in BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706). Hiernach hätte das FA im Streitfall bei rechtlich zutreffender Entscheidung und rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Vornahme der Endbesteuerung eine höhere Steuer festgesetzt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das FA bei der ursprünglichen Veranlagung für das Streitjahr --wie offenbar noch bei der Veranlagung für 1997-- eine Anfangsbesteuerung für zutreffend erachtete und deshalb (rechtsirrtümlich) den hier fraglichen geldwerten Vorteil nicht erfasste, liegen demgegenüber nicht vor. Aus dem bloßen Unterlassen der Endbesteuerung kann nicht auf einen derartigen Rechtsirrtum geschlossen werden. Sonstige Gesichtspunkte dafür, dass das FA bei Erlass des später geänderten Bescheids aus rechtlichen Erwägungen die Endbesteuerung nicht vorgenommen hat, hat das FG nicht festgestellt.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG die Änderungsbefugnis gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht nach Treu und Glauben für ausgeschlossen erachtet hat. Das FG konnte auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass --unbeschadet unterbliebener Ermittlungsmaßnahmen durch das FA-- die Kläger der ihnen obliegenden Pflicht, den steuerlich relevanten Sachverhalt dem FA vollständig und deutlich zur Prüfung vorzulegen, verletzt hatten.

Der Änderungsbefugnis steht die vom FA für den Veranlagungszeitraum 1997 vorgenommene "Anfangsbesteuerung" nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m.w.N.).

4. Die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 FGO liegt nicht vor, da das angefochtene Urteil einen Tatbestand enthält, in dem der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach dargestellt ist. Soweit die Kläger sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil das FG Erkenntnisse aus fremden Verfahren übernommen habe, ohne diese ordnungsgemäß in das Streitverfahren einzuführen bzw. zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung für eine schlüssige Gehörsrüge.

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren