Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.09.2000 - X B 58/00 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH; Nachweis des Zugangs einer Rechtsbehelfsbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Für den Nachweis, dass einem schriftlichen Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Die Würdigung des FG, dass der dem Steuerpflichtigen zugegangene, maschinell erstellte Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, weil vom Programm her Steuerbescheide stets mit Rechtsbehelfsbelehrung erstellt werden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2, § 355 Abs. 1, § 356 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1, § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb während eines Teils des Streitjahres 1991 einen Kurierdienst. Da er trotz Aufforderung keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1991 abgegeben hatte, schätzte das beklagte Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 3. Juni 1998 entsprechende Bescheide.

Am 31. Juli 1998 gingen unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellte Steuererklärungen für Einkommensteuer- und Umsatzsteuer 1991 ein, die das FA nach Rücksprache mit dem Kläger als Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide vom 3. Juni 1998 wertete und wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verwarf.

Der Kläger erhob ―vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten― gegen die Schätzungsbescheide und die Einspruchsentscheidung Klage. Außerdem beantragte er, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Zur Begründung des Antrags führte der Prozessbevollmächtigte aus, die Rechtsbehelfsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Schätzungsbescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hätten. Er legte eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vor, in der dieser erklärte, er erinnere sich nicht, jemals die vom FA behaupteten Rechtsmittelbelehrungen erhalten zu haben. Sein Vater habe in der Sache mit dem FA wegen einer Fristverlängerung telefoniert. Das FA habe daraufhin die Frist bis zum 31. Juli 1998 verlängert. Innerhalb dieser Frist seien die Unterlagen eingereicht worden. Auf die Aufforderung des Finanzgerichts (FG), die Originalbescheide vorzulegen, erklärte der Kläger, die Bescheide seien ihm offensichtlich abhanden gekommen bzw. derzeit nicht auffindbar.

Das FG lehnte den Antrag auf PKH ―unter Bezugnahme auf den am gleichen Tag erlassenen, die Klage abweisenden Gerichtsbescheid― mangels hinreichender Erfolgsaussicht durch Beschluss ab.

Mit der Beschwerde gegen den Beschluss trägt der Prozessbevollmächtigte vor, dem Kläger sei PKH zu gewähren. Das FA habe nicht schlüssig darlegen können, dass ihm "ein rechtsmittelfähiger Steuerbescheid zugegangen" sei. Das FG habe seine ablehnende Entscheidung auf die unpräzise Formulierung der eidesstattlichen Versicherung gestützt, der Kläger erinnere sich nicht, eine Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben. Es habe hieraus den Schluss gezogen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung ―wie üblich― mit ausgedruckt gewesen sei. Diesen Sachverhalt hätte das FA aber nachweisen müssen, was im Streitfall nicht geschehen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier Klage gegen die Schätzungsbescheide und die Einspruchsentscheidung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

a) Nach zutreffender Auffassung des FG verspricht das finanzgerichtliche Verfahren, für das der Kläger PKH begehrt, keinen Erfolg, weil die als Einsprüche zu wertenden Steuererklärungen erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abs. 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―) beim FA eingegangen sind, mit der Folge, dass die Schätzungsbescheide bestandskräftig sind und nicht mehr geändert werden können.

b) Das FG ist aufgrund der vorliegenden Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass den Bescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und somit die Rechtsbehelfsfrist mit Zustellung der Schätzungsbescheide in Lauf gesetzt worden ist (§ 356 Abs. 1 AO 1977).

c) Nach § 122 Abs. 2 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, zu dem dort näher bezeichneten Zeitpunkt als bekannt gegeben; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen. Für den Nachweis des Zugangs gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Demnach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom FG im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahin gehend gewürdigt werden, dass ―entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen― von einem Zugang des Steuerbescheids ausgegangen wird (z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; vom 29. April 1999 V B 173/98, BFH/NV 1999, 1442).

d) Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht den Zugang der Schätzungsbescheide, sondern nur den Erhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Für den Nachweis, dass den Steuerbescheiden jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisregeln einschließlich der des Indizienbeweises.

e) Wie aus den Ausfertigungen der Steuerbescheide für die Akten ersichtlich ist, wurden die Schätzungsbescheide maschinell erstellt. Die Würdigung des FG, dass die dem Kläger zugegangenen Steuerbescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, weil vom Programm her Steuerbescheide stets mit Rechtsbehelfsbelehrung erstellt werden, ist nicht zu beanstanden, zumal der Kläger die ―angeblich nicht auffindbaren― Steuerbescheide auch nicht vorgelegt hat.

f) Zu Recht hat das FG im Rahmen der Beweiswürdigung auch darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht mit Bestimmtheit erklärt hat, die Bescheide hätten keine Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten, sondern nur ausgeführt hat, er erinnere sich nicht, Rechtsbehelfsbelehrungen vom FA erhalten zu haben. Die Schlussfolgerung des FG, der Kläger habe der üblicherweise im Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung vermutlich keine Beachtung geschenkt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

g) Für die Behauptung des Klägers, das FA habe die Frist zur Abgabe der Steuerklärungen bis zum 31. Juli 1998 verlängert, finden sich keine Hinweise in den Akten. Nach Erlass der Schätzungsbescheide hätte das FA die Frist auch nicht mehr verlängern können. Nur bei rechtzeitiger Erhebung eines Einspruchs gegen den jeweiligen Schätzungsbescheid hätte das FA eine Frist zur Begründung des Einspruchs bzw. zur Abgabe der Steuererklärung einräumen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 507920

BFH/NV 2001, 322

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH VII B 101/98 (NV)
BFH VII B 101/98 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Zugang eines Steuerbescheides  Leitsatz (NV) 1. Der Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen überzahlter Lohnsteuer ist nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens i.S. der Pfändungsschutzbestimmungen des §319 AO 1977 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren