Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.09.1995 - VII S 12/95 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem BFH setzt voraus, daß der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, daß er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat.

2. Legt ein nicht postulationsfähiger Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein, so kann ihm bei Mittellosigkeit PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl -- unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist -- nur gewährt werden, wenn er die Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist vorlegt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 142, 155; ZPO §§ 78b, 114, 117, 121 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gemäß "ZPO §§ 78, 114ff." die Beiordnung von Rechtsanwalt M für die Einlegung von Rechtsmitteln u. a. gegen das Urteil des Finanzgerichts mit der Begründung beantragt, der von ihm beauftragte Rechtsanwalt B habe "-- nach Manipulation --" die Vertretung nicht wahrgenommen. Laut Rechtsschutzvertrag sei die "Deckung" gewährleistet.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

a) Wenn er als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) gedeutet wird, ist er unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt sind. Da gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang besteht, ist § 78b ZPO gemäß § 155 FGO auch im Verfahren vor dem BFH anzuwenden. Nach § 78b ZPO ist dem Beteiligten auf Antrag für das Verfahren vor dem BFH ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist danach u. a., daß der Antragsteller glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH, Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381; vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503). Der Umstand, daß -- wie vom Antragsteller vorgetragen -- nur ein Rechtsanwalt die Vertretung nicht wahrgenommen hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Antragsteller hätte vielmehr glaubhaft machen müssen, daß er weitere Anwälte um Übernahme des Mandats gebeten hat und diese dessen Übernahme abgelehnt haben.

b) Sofern der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das genannte Urteil beantragen will (§ 142 FGO i. V. m. § 114, § 121 Abs. 1 ZPO), ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Nach § 142 FGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO ist dem Beteiligten, dem PKH bewilligt wird, zwar ein Anwalt seiner Wahl beizuordnen, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG Vertretungszwang besteht. PKH könnte dem Antragsteller jedoch schon deshalb nicht gewährt werden, weil er seinem Antrag die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 117 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) nicht beigefügt hat.

Auch die nachträgliche Abgabe dieser Erklärung könnte dem Antrag nicht mehr zum Erfolg verhelfen, weil das ohne Beachtung des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) eingelegte, als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel unzulässig ist und damit der Rechtsverfolgung durch den Antragsteller die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehlt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die dem Antragsteller hinsichtlich der inzwischen abgelaufenen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer evtl. Mittellosigkeit zu gewähren wäre, kommt hier nicht in Betracht. Um die Wiedereinsetzung erreichen zu können, hätte der Antragsteller zumindest die Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach der am 24. Mai 1995 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO), also mit Ablauf des 26. Juni 1995 (§ 222 Abs. 2 ZPO) vorlegen müssen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631; vom 26. Februar 1985 VII S 1/85, BFH/NV 1986, 354; vom 26. Mai 1993 II S 8/93, BFH/NV 1994, 121).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420971

BFH/NV 1996, 254

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften
    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften

    Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:   1. 1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren