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BFH Beschluss vom 14.09.1989 - V B 16/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei sog. Milchgeld-Abrechnung an Landwirte

 

Leitsatz (NV)

Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen oder Gutschriften ist nichtmehr grundsätzlich klärungsbedürftig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1990 §§ 14-16

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bedarf es einer der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechenden Auslegung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über den Zeitpunkt des Zugangs von Milchgeldabrechnungen in Form von Gutschriften. Nach ihrer Ansicht kommt es für den Vorsteuerabzug aufgrund von Milchlieferungen von Landwirten, die nach Durchschnittsätzen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 versteuern, nicht darauf an, daß die vom Leistungsempfänger (hier: Klägerin) ausgestellten Gutschriften den Landwirten (Gutschriftempfänger) in dem Besteuerungszeitraum zugeleitet werden, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Es reiche vielmehr aus, daß die Gutschrift in dem darauf folgenden Besteuerungszeitraum zugeleitet werde, in dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht und die Vorsteuer auf das Milchgeld erstattet werde.

Die angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, sie lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten bzw. sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. z. B. Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnr. 50).

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

Die in Rechnungen i. S. des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Satz 1). Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (Satz 2).

Als ,,Rechnung im Sinne des § 14" gilt gemäß § 14 Abs. 5 UStG 1980 auch eine Gutschrift.

Für die Besteuerung regelt § 16 Abs. 2 UStG 1980 (der gemäß § 18 Abs. 1 UStG 1980 auch für das Voranmeldungsverfahren gilt), daß von der nach Absatz 1 berechneten Steuer ,,die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen" sind. Der Zeitpunkt des damit angesprochenen Vorsteuerabzugsanspruchs richtet sich in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 UStG 1980 nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Merkmale des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2 UStG 1980 erfüllt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II. 1. a).

Das von der Klägerin angesprochene Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. Mai 1988 IV A 1 - S 7288 - 1/88 hält sich hinsichtlich der ,,Vorausgutschriften" an die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1980. Soweit die Finanzverwaltung zuvor von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abgewichen sein sollte, folgt daraus kein Bedarf für eine Entscheidung in einem (zuzulassenden) Revisionsverfahren.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 810

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