Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.08.1986 - VIII R 107/84 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustelldatum bei unterlassener Rücksendung des Empfangsbekenntnisses

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein Urteil dem Empfänger zum Zwecke der Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VwZG zusammen mit einem Empfangsbekenntnis zugeleitet und gibt der Empfänger das Empfangsbekenntnis nicht zurück, so ist derjenige Tag als Tag der Zustellung anzusehen, an dem das Urteil nach normalem Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte (Anschluß an BFH-Beschluß vom 24. 9. 1975 II R 1/75 BFHE 117, 11; BStBl II 1976, 46).

2. Erklärt in einem solchen Falle der Empfänger selbst, das Urteil an einem Tage erhalten zu haben, der nach den sonstigen Anhaltspunkten der wahrscheinliche Zustelltag ist, so kann dieser Tag als der tatsächliche Zustelltag angesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2; VwZG § 5 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils 8 413 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte in den Einkommensteuerbescheiden 1977 und 1978 den Abzug dieser Kosten. Einsprüche und Klage blieben erfolglos.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach seiner eigenen Erklärung in der Revisionsschrift am 17. Februar 1984 zugestellt worden. Ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis liegt nicht vor. Als Anlage zur Revisionsbegründungsschrift vom 20. März 1984 legte der Prozeßbevollmächtigte eine Ablichtung des vom FG vorbereiteten und ihm offenbar mit dem Urteil übersandten Empfangsbekenntnisses vor. Diese Ablichtung läßt nicht erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat.

Mit der am 20. März 1984 beim FG eingegangenen Revisionsschrift verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beantragen, für 1977 und für 1978 jeweils 10 200 DM als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Außerdem machen sie weitere nach ihrer Meinung steuermindernde Umstände geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig; denn sie wurde verspätet eingelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.

Gemäß § 120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim FG einzulegen. Geschieht dies nicht, ist sie unzulässig (§ 124 FGO).

Die Revisionsfrist ist am Montag, dem 19. März 1984 abgelaufen. Denn die Vorentscheidung ist dem Prozeßbevollmächtigten am 17. Februar 1984 zugestellt worden. Von diesem Zustelldatum ist auszugehen, obgleich der Prozeßbevollmächtigte das ihm zusammen mit dem Urteil vom FG zugeleitete Empfangsbekenntnis offenbar nicht unterzeichnet und auch nicht zurückgeleitet hat.

Gemäß § 53 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) kann u. a. an einen Steuerberater in der Weise zugestellt werden, daß dem Empfänger zusammen mit dem zuzustellenden Schriftstück ein Empfangsbekenntnis zugeleitet wird, das dieser mit dem Datum der Zustellung und mit seiner Unterschrift versehen an das Gericht zurückzuleiten hat. Erfolgt die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses verspätet, so ist derjenige Tag als Zustelltag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1975 II R 1/75, BFHE 117, 11, BStBl II 1976, 46). Dasselbe gilt, wenn das Empfangsbekenntnis überhaupt nicht unterzeichnet wurde, aber feststeht, daß das zuzustellende Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt ist. Erklärt in einem solchen Falle der Empfänger selbst, das Schriftstück an einem Tage erhalten zu haben, der nach den sonstigen Anhaltspunkten der wahrscheinliche Zustelltag ist, so bestehen keine Bedenken, diesen Tag als den tatsächlichen Zustelltag anzusehen.

Im vorliegenden Falle wurde das FG-Urteil ausweislich Bl. 61 der FG-Akte am 16. Februar 1984 sowohl an das FA H als auch an das in H befindliche Büro des Prozeßbevollmächtigten abgesandt. Ausweislich des vom zuständigen Beamten des FA unterzeichneten Empfangsbekenntnisses hat dieser das Urteil am 17. Februar 1984 empfangen. Denselben Tag gibt der Prozeßbevollmächtigte in der Revisionsschrift als Zustelltag an. Es bestehen keine Zweifel, daß der Prozeßbevollmächtigte das Urteil auch an diesem Tage erhalten hat.

Die Revision ist erst am 20. März 1984 eingelegt worden.

Zwar wurde die Revisionsschrift offenbar bereits am 13. März 1984 gefertigt und per Einschreiben/Eilboten abgesandt. Sie wurde aber nicht an das FG, sondern an den BFH gerichtet, wo sie am 16. März 1984 einging. Von dort wurde sie an das FG gesandt, wo sie ausweislich des dortigen Posteingangsstempels am 20. März 1984 einging.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Prozeßbevollmächtigte offensichtlich rechtsirrtümlich die Revision an den BFH anstatt - wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils deutlich ersichtlich - an das FG gerichtet hat. Die unzutreffende Adressierung erfolgte nicht nur auf dem Briefumschlag, sondern auf der Revisionsschrift selbst und war damit von dem Willen des Prozeßbevollmächtigten getragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414709

BFH/NV 1987, 103

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Förmliche Zustellung während der Covid-19-Pandemie
Briefkästen im Treppenhaus
Bild: Rainer Holz/Corbis

Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt auch während der Covid-19-Pandemie voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten unternommen wurde.


Finangerichtliche Anordnungen und Entscheidungen: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Stapel Briefe
Bild: Haufe Online Redaktion

Soll der Steuerkanzlei ein gerichtliches Dokument durch die Post zugestellt werden, muss vor einer Ersatzzustellung eine persönliche Übergabe versucht werden. Dabei stellt sich die Frage, ob dies auch außerhalb der Geschäftszeiten der Kanzlei gilt.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH II R 131/87
BFH II R 131/87

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zustellung gem. § 5 Abs. 2 VwZG ohne Ausfüllung eines Empfangsbekenntnisses  Leitsatz (amtlich) Eine Zustellung gemäß § 5 Abs.2 VwZG ist auch ohne Ausfüllung eines Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren