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BFH Beschluss vom 14.06.1996 - III B 77/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzen des Verfahrens über LJA-Bescheid

 

Leitsatz (NV)

Wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid, der Gegenstand eines Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, durch einen Einkommensteuerbescheid geändert und wird der Einkommensteuerbescheid mit dem Einspruch angefochten, so ist das Verfahren über den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid in entsprechender Anwendung des § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger zu 1) hatte im Streitjahr (1987) allein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und -- zunächst -- auch nur diese erklärt. Gleichwohl richtete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 und die Entscheidung über den dagegen erhobenen Einspruch an beide Kläger und Beschwerdeführer (Kläger).

Das Finanzgericht wies die von den Klägern erhobene Klage, mit der diese einen höheren Grundfreibetrag und höhere Kinderfreibeträge für zwei Kinder begehrt sowie zusätzlich eine fehlerhafte Bescheidsbekanntgabe (zu Händen ihres steuerlichen Beraters) gerügt hatten, insgesamt ab.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Während des Beschwerdeverfahrens veranlagte das FA die Kläger wegen nachträglich erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Bescheid vom 11. Mai 1992 zur Einkommensteuer. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats, ob die Kläger diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklären würden (§§ 121, 68 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teilten diese mit, daß eine Erledigungserklärung nicht abgegeben werden könne; sie hätten vielmehr gegen den Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 1992 Einspruch eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Verfahren über die Beschwerde des Klägers zu 1 wegen Nichtzulassung der Revision wird ausgesetzt.

Wird ein Steuerbescheid, der Gegenstand eines Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, durch einen Änderungsbescheid korrigiert und wird der Änderungsbescheid mit Einspruch angefochten, so ist das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid in entsprechender Anwendung des § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Änderungsbescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, und vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658).

Ein im Laufe des gerichtlichen Verfahrens über einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ergangener Einkommensteuerbescheid ist im Verhältnis zu dem angefochtenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ein Änderungsbescheid, der gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens über den Lohnsteuer-Jahresausgleich werden kann, sofern -- wie hier -- beide Bescheide dasselbe Kalenderjahr und denselben Adressaten betreffen (BFH-Beschluß vom 27. September 1994 III B 287/90, BFH/NV 1995, 244).

Da im Streitfall ein Antrag nach § 68 FGO unterblieben ist, hält es der erkennende Senat für geboten, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers zu 1 auszusetzen, da dieses Verfahren von dem Ausgang des Rechtsstreits über den Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 1992 abhängt.

2. Die Trennung des Verfahrens über die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO. Sie war geboten, weil hinsichtlich dieses Verfahrens eine andere Entscheidung mit einer anderen Kostenfolge zu treffen sein wird, als sie auf die Beschwerde des Klägers zu 1 hin ergeht (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 73 Tz. 23).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421572

BFH/NV 1997, 38

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