Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.01.1972 - III R 88/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die für die Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift notwendige eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelführers oder des Prozeßbevollmächtigten erfordert die handschriftliche Unterzeichnung mit dem vollen Namen; die Abzeichnung mit offensichtlich nur einzelnen Buchstaben des Namens - sog. Paraphe - genügt nicht.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger und Revisionskläger begehrt, seine Hühnerfarm als landwirtschaftliches Vermögen und nicht als Geschäftsgrundstück im Einheitswert-Verfahren auf den 1. Januar 1964 zu bewerten. Die Klage wurde abgewiesen. Prozeßbevollmächtigter war zur Zeit des Ergehens des Urteils Rechtsanwalt und Notar Dr. Kieselmann. Ihm wurde das Urteil am 26. August 1970 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. September 1970, der zugleich den Revisionsantrag und die Revisionsbegründung enthielt, legte er Revision ein. Der Schriftsatz, mit Briefkopf Dr. Kieselmann, Rechtsanwalt und Notar, ist handschriftlich mit "Ki" abgezeichnet.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Das Schreiben vom 14. September 1970 ist zwar innerhalb der Fristen des § 120 FGO beim FG eingegangen; gleichwohl liegt keine rechtzeitig eingelegte Revision mit Revisionsbegründung vor, da das Schreiben, das allein als fristgerechtes Rechtsmittel und als dessen Begründung in Betracht kommt, mangels Unterschrift nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllt. Spätere fristgerechte Schriftsätze mit voller Unterschrift, die unter Umständen der Ergänzung oder Heilung dienen könnten, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der eigenhändigen Unterschrift unter prozessuale Schriftsätze hat der erkennende Senat in verschiedenen Urteilen (III R 86/68 vom 29. August 1969, BFH 97, 226, BStBl II 1970, 89, und III R 127/69 vom 15. Januar 1971, BFH 101, 475, BStBl II 1971, 397) entschieden, daß bestimmende Schriftsätze (Klage, Revision - § 64 Abs. 1, § 120 Abs. 1 FGO -) eigenhändig vom Rechtsmittelführer oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben sein müssen. Weder der Briefkopf, noch eine beigefügte oder bei den Akten befindliche Vollmacht des Klägers auf den Prozeßbevollmächtigten, noch nachträgliche Erklärungen nach Ablauf der Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfrist können den Mangel der fehlenden Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten heilen. Die für Klagen und Revisionen notwendige Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift gilt auch für die Revisionsbegründung. Nach dem Beschluß des BFH I R 15/71 vom 14. Juli 1971 (BFH 103, 116, BStBl II 1972, 16) erfordert nach dem Wortlaut des § 120 FGO das "schriftlich begründen" die handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch den Revisionskläger oder dessen Prozeßbevollmächtigten. Das BVerfG (2 BvR 667/71 vom 14. Oktober 1971) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluß VI R 219/69 vom 30. April 1971, der die handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründung für die Zulässigkeit der Revision erforderte, zur Entscheidung nicht angenommen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 93a Abs. 2 u. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).

Der BFH hat den Fall der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit abgekürztem Namenszeichen noch nicht ausdücklich entschieden, wohl aber erkennbar unter anderem in den oben genannten Entscheidungen (I R 15/71 und III R 127/69) auf das Erfordernis einer vollständigen Unterschrift dadurch hingewiesen, daß dort eine "Namensunterschrift" und "eine eigenhändige Unterschrift" verlangt wurde.

Der BGH hat indessen zu den Anforderungen an die Unterschrift prozessualer Schriftsätze eindeutig Stellung genommen. Diese Entscheidungen sind auch für den BFH im Hinblick auf das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 1968, 661) von Bedeutung. Nach dem BGH-Urteil g. L. 2 StR 550/58 vom 7. Januar 1959 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Bd. 12 S. 317) zu § 345 Abs. 2 StPO und § 130 ZPO ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Revisionsbegründung eigenhändige Unterschrift durch entsprechende Schriftzeichen mit dem vollen bürgerlichen Namen erforderlich. Wenn die Unterzeichnung auch nicht lesbar zu sein brauche, so sei es doch keine Unterzeichnung, wenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürliche Striche und Linien aufgelöst sei und der Schriftzung charakteristischer Merkmale entbehre. Das Mindesterfordernis sei, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kenne, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen könne. Der BGH erkannte im o. g. Fall die Unterschrift des Rechtsanwalts, die aus mehreren zusammenhängenden, teils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen und Linien verschiedener Größen bestand, noch als Grenzfall an, da sie insgesamt noch Schriftzeichen erkennen lasse. Ähnlich sah der BGH in der Entscheidung VII ZR 57/63 vom 14. Mai 1964 (Monatsschrift für Deutsches Recht 1964 S. 747) ein Schriftbild, beginnend mit einem E mit anschließendem Teil bestehend aus einer gewellten Linie mit einem abschließenden Auf- und Abstrich noch als Unterschrift an. Den dort aufgestellten Anforderungen an die Unterschrift für die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes entspricht der BGH-Beschluß VI ZB 18/70 vom 22. Dezember 1970 (HFR 1971, 307), wonach es grundsätzlich eines individuell geformten Schriftzuges bedürfe, eine Unterschrift jedoch bereits dann vorliege, wenn das dem ersten Buchstaben Nachfolgende nicht aus lesbaren Buchstaben bestehe. Der Beschluß hebt aber als Grundsatz und in der Zitierung vorangegangener BGH-Entscheidungen hervor, daß für die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes eine sog. Paraphe nicht genüge.

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze rechtfertigen im vorliegenden Streitfall nicht die Annahme der notwendigen Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. Kieselmann, da sich hier an die Buchstaben "Ki" nicht irgendwelche Linien anschließen, die im Zusammenhang als Schriftzug als Unterschrift gedeutet werden könnten. Bei den beiden Buchstaben des Prozeßbevollmächtigten handelt es sich vielmehr um eine bloße Paraphe. Eine solche genügt nach der Rechtsprechung des BGH als Unterschrift nicht. Denselben Sachverhalt wie im Streitfall betrifft der BGH-Beschluß I a ZB 1/67 vom 13. Juli 1967 (Juristenzeitung 1967 S. 708), nämlich die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit den beiden ersten Buchstaben des Rechtsanwalts (Dr. Yp statt Dr. Ypsilon ausgeschrieben). Dort heißt es: "Die Unterschrift muß aber bei aller Flüchtigkeit erkennen lassen, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen hat niederschreiben wollen. Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden."

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des BFH an. Somit fehlt bei dem Schriftsatz vom 14. September 1970 als Revisionseinlegung und Revisionsbegründung die nach § 120 FGO erforderliche Unterschrift des Bevollmächtigten, so daß nach §§ 124, 126 FGO die Revision durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bereits wegen Fristablaufs (§ 56 Abs. 3 FGO) nicht in Frage.

Eines vorangehenden Hinweises des BFH über die Möglichkeit der Verwerfung der Revision bedurfte es auch unter Beachtung des § 76 Abs. 2 FGO nicht. Dem erkennenden Gericht obliegt nicht die Pflicht, vorher auf die von ihm zugrunde zu legende Rechtsauffassungen hinzuweisen. Es stellt keine den Verfahrensgrundsätzen widersprechende Überrumplung des Klägers oder Revisionsklägers dar, wenn das Gericht in seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die im Laufe des Verfahrens nicht erörtert worden ist (BFH-Entscheidung VI R 80/68 vom 15. Oktober 1971, BFH 103, 191, BStBl II 1972, 14). Eine solche dem Revisionskläger ungünstige Rechtsauffassung ist hier der tragende Gesichtspunkt für die Verwerfung der Revision.

Anmerkung: Der Name des Rechtsanwalts wurde geändert!

 

Fundstellen

Haufe-Index 69642

BStBl II 1972, 427

BFHE 1972, 497

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]
    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]

      (1) 1Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren