Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.01.1971 - V B 67/69

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Eine etwa unrichtige, einem Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung des Richters ist im allgemeinen kein Grund für dessen Ablehnung wegen Befangenheit.

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42 Abs. 2

 

Tatbestand

In dem dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es darum, in welchem Umfang die Klägerin und Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige) steuerbare Inlandsleistungen dadurch erbracht hat, daß sie der ... AG Kesselwagen zum Transport von Kraftstoffen im Inland und Ausland gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Die steuerbaren Inlandsleistungen wurden anläßlich einer Betriebsprüfung bei der AG ermittelt, das Ermittlungsergebnis der Steuerpflichtigen mitgeteilt und vom Beklagten und Beschwerdegegner (FA) der Umsatzsteuerveranlagung zugrunde gelegt.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA hat im Einspruchsverfahren die Aufstellung der Inlands- und Auslandsumsätze anhand von Unterlagen der AG erneut geprüft und nach Mitteilung des Ermittlungsergebnisses an die Steuerpflichtige den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage macht die Steuerpflichtige wie auch schon im Vorverfahren geltend, das FA habe die Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen verweigert. Daraufhin richtete der Berichterstatter in der Sache, Finanzgerichtsrat Dr. X an den Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen am 6. März 1969 folgendes Schreiben:

"Unstreitig hat die Klägerin Inlandsumsätze getätigt. Sie war daher verpflichtet, die entsprechenden Umsätze fortlaufend aufzuzeichnen (§ 16 UStDB, § 161 Abs. 1 Nr. 2 AO in der für die Streitjahre gültigen Fassung). Die Klägerin hatte dementsprechend ihre Umsätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben (§ 66 UStDB, § 167 Abs. 3 AO). Da nicht die Finanzverwaltung, sondern die Klägerin ihre Umsätze zu erklären hat, werden Sie gebeten, die gesamten Umsätze der Klägerin für die einzelnen Streitjahre bis zum 1. Mai 1969 dem Finanzgericht mitzuteilen, die darüber gemachten Aufzeichnungen vorzulegen und bei einer Abweichung von den Feststellungen des Beklagten darzulegen, weshalb die vom Beklagten festgestellten Umsätze nicht richtig ermittelt worden sind. Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihre Klage zurückzunehmen. Da beabsichtigt ist, Ihre Äußerung ggf. der AG zur Stellungnahme vorzulegen, werden Sie um Beantwortung in dreifacher Fertigung gebeten."

Aufgrund dieses Schreibens lehnte die Steuerpflichtige Finanzgerichtsrat Dr. X wegen Befangenheit ab.

Der abgelehnte Richter erklärt in der dienstlichen Äußerung vom 14. März 1969 hinsichtlich des damals vorgebrachten Ablehnungsgrundes sich nicht als befangen.

Das FG lehnte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluß das Ablehnungsgesuch ab.

Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß wird geltend gemacht, daß ein Richter an die Geheimhaltung gebunden sei. Die Erklärungen eines Steuerpflichtigen dürften daher nicht ohne dessen Einverständnis Dritten mitgeteilt werden. Der abgelehnte Richter habe aber unbekümmert um die Zustimmung der Steuerpflichtigen die Mitteilung an die AG angekündigt. Durch dieses Verhalten bringe der Richter zum Ausdruck, daß er nicht mehr unparteilich sei.

In der dienstlichen Äußerung vom 11. September 1965 hat der abgelehnte Richter sich auch wegen des neuerdings vorgebrachten Ablehnungsgrundes nicht als befangen angesehen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach dem sinngemäß anzuwendenden (§ 51 Abs. 1 FGO) § 42 Abs. 2 ZPO findet eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch darauf an, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Entscheidung des BVerfG 2 BvE 2/64 vom 3. März 1966, BVerfGE 20; 9, 14). Der ablehnende Beteiligte muß einen vernünftigen Grund für die Annahme haben, daß sich der Richter aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von falschen Rücksichten leiten lasse (Beschluß des BFH III B 37/67 vom 21. Juli 1967, BFH 90, 160, BStBl II 1968, 12). Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kann grundsätzlich nicht seine einer Partei ungünstige unrichtige Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren gelten (Beschluß des Kammergerichts II. ZS II W 3123/55 vom 24. Dezember 1955, Juristische Rundschau 1957 S. 64). Es kann auch keine Rolle spielen, daß der Richter eine etwa unrichtige Rechtsauffassung hinsichtlich der ihm im Verfahren obliegenden Pflichten erkennen läßt. Denn das Ablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen eines Richters. Dagegen können sich die Beteiligten mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen wehren. Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, die Beteiligten vor der Unsachlichkeit des Richters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Das wird im allgemeinen bei einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht zutreffen, es sei denn, daß sie eine unsachliche Behandlung der Streitsache zur Folge hätte.

2. Im vorliegenden Falle behauptet die Steuerpflichtige, der von ihr abgelehnte Richter habe sich über das Gebot der Geheimhaltung durch die einseitige Erklärung hinweggesetzt, er werde Auskünfte der Steuerpflichtigen - ohne deren Zustimmung - dritten Personen zur Kenntnis geben. Selbst wenn daraus ein unrichtiges Verständnis der Bedeutung des Steuergeheimnisses (§ 22 AO) entnommen werden könnte, ließe eine solche Auffassung noch nicht besorgen, der Richter werde sich parteilich verhalten. Dagegen spricht vor allem die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters im Beschwerdeverfahren. Daraus ergibt sich, daß sich der abgelehnte Richter für berechtigt hielt, im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts das von ihm angekündigte Verfahren anzuwenden.

Daß die möglicherweise unrichtige Rechtsauffassung eine unsachliche Behandlung zur Folge gehabt hätte, hat die Steuerpflichtige nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Annahme wäre auch im Hinblick auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 11. September 1969 nicht berechtigt. Dr. X hat ausführlich dargestellt, daß die Zuleitung der Erklärung der Steuerpflichtigen an die AG der schnellstmöglichen Aufklärung des Sachverhalts dienen sollte.

Die Beschwerde war unter diesen Umständen mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl II 1971, 243

BFHE 1971, 207

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?: Gesetzliche Ausschlussgründe und Fallgruppen der Befangenheit
Statue Justitia
Bild: Haufe Online Redaktion

Unterschieden wird zwischen gesetzlichen Ablehnungsgründen, die das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat und der sogenannten Besorgnis der Befangenheit, die durch Antrag und entsprechenden Tatsachenvortrag von der betroffenen Partei bzw. dessen Anwalt glaubhaft gemacht werden muss. 


Wartepflicht bei Befangenheitsanträgen: Richter müssen Anwaltsschriftsätze vollständig lesen
Richter Waage Akte Urteilsfindung
Bild: Adobe Systems

Nimmt ein Gericht den Inhalt der von einer Prozesspartei über ihren Anwalt eingereichten Schriftsätze nicht zur Kenntnis, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH II B 44/00 (NV)
BFH II B 44/00 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ablehnung eines Richters als befangen wegen Mitwirkung in einem früheren gleich gelagerten gerichtlichen Verfahren  Leitsatz (NV) Besorgnis der Befangenheit eines Richters ergibt sich nicht bereits daraus, dass er an ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren